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Unterlagen
Bei der Frage, welche Papiere für die Anmeldung zur Eheschließung erforderlich sind, wollen wir nur auf die "klassischen" Eheschließungsfälle eingehen. Alle Varianten aufzuführen wäre zu komplex; hierfür stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung
(Tel.: 07043/10314, E-Mail: ).
Beide Ehepartner noch nicht verheiratet, deutsch und volljährig:
- Reisepass oder Personalausweis
- Aufenthaltsbescheinigung von Haupt- und evtl. Nebenwohnsitz (zu erhalten beim jeweiligen Einwohnermeldeamt)
- Familienbuchablichtung Ihrer Eltern (zu erhalten beim Heiratsstandesamt Ihrer Eltern)
- Abstammungsurkunde vom Standesamt Ihres Geburtsortes (ist erforderlich, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wenn Sie adoptiert wurden bzw. sich Ihre Geburtsortbezeichnung geändert hat oder wenn Sie im Ausland geboren sind)
- Diplom- oder Promotionsurkunde (falls Sie einen akademischen Titel besitzen und dieser in den Heiratspapieren eingetragen werden soll)
- Einbürgerungsurkunde (falls Sie durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben)
- zusätzlich (falls Sie für ein minderjähriges Kind das Sorgerecht haben) Abstammungsurkunde des Kindes; bei einem gemeinsamen Kind sollte die Vaterschaft vor der Eheschließung anerkannt sein.
Ehepartner geschieden und deutsche Staatsangehörigkeit
- Reisepass oder Personalausweis
- Familienbuchablichtung aller Vorehen (zu erhalten beim jeweiligen Heiratsstandesamt)
- Heiratsurkunde (falls Eheschließung im Ausland und kein Familienbuch angelegt wurde) - evtl. mit Vermerk über die Scheidung
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (falls Sie ein minderjähriges Kind haben zur Klärung des Sorgerechts). Bei ausländischen Scheidungsurteilen: Vollständige Ausfertigung mit Rechtskraft und Übersetzung durch einen gerichtlich vereidigten Dolmetscher. Eventuell muss dieses ausländische Gerichtsurteil vor Ihrer Eheschließung in Deutschland anerkannt werden (dies wird im Zuge der Anmeldung der Eheschließung vorgenommen). Sie können aber auch schon früher mit diesem Urteil zur Klärung zu uns kommen, da die Anerkennung unter Umständen längere Zeit benötigt.
- bei Scheidungen in einem EU-Staat seit 01.03.2001 ist zusätzlich eine Bescheinigung des zuständigen Gerichts über die Entscheidung nach Artikel 33 Ehe VO-EG vorzulegen. Mitgliedsstaaten im Sinne der EheVO-EG sind: Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Vereinigtstes Königreich; ab 01.05.2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
- Abstammungsurkunde
- Diplom- oder Promotionsurkunde (falls diese nicht schon im Familienbuch der Vorehe eingetragen wurde)
- Abstammungsurkunde eines gemeinsamen Kindes (beide Eltern müssen eingetragen sein)
- Einbürgerungsurkunde (falls Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben)
Ehepartner ausländische Staatsangehörigkeit
- da die Unterlagen, die bei der Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, je nach Personenstand, Aufenthalt und Staatsangehörigkeit sehr unterschiedlich sein können, ist eine telefonische Abklärung im Einzelfall notwendig. Wir stehen Ihnen gerne zu den üblichen Sprechzeiten des Standesamts (Mo., Di., Do. und Fr. von 09.00 - 12.00 Uhr und Mi. von 14.00 - 18.00 Uhr) zur Verfügung (07043/10314 Frau Windpassinger).
Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Urkunden nicht älter als 6 Monate sein sollen. Urkunden in fremder Sprache sind von einem in Deutschland beeidigten Urkundenübersetzer zu übersetzen. Eine entsprechende Liste hierzu können Sie bei uns einsehen. Das fremdsprachige Original ist zusammen mit der Übersetzung vorzulegen!
>> Dolmetscher- und Übersetzerliste: www.olg-stuttgart.de (Service)