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Namensrecht (Nachname des Kindes)
Eltern sind bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet
Alleiniges Sorgerecht der Mutter:
- Mutter nicht verheiratet und hat alleiniges Sorgerecht:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. - Mutter nicht verheiratet und hat alleiniges Sorgerecht, Vater des Kinder anerkennt Vaterschaft vor der Geburt:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt, Vater wird gleich im Geburteintrag des Kindes eingetragen. - Mutter nicht verheiratet und hat alleiniges Sorgerecht, Vater des Kindes anerkennt die Vaterschaft nachdem die Geburt beurkundet wurde:
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Der Vater wird nachträglich im Geburteintrag eingetragen. - Mutter nicht verheiratet und hat alleiniges Sorgerecht, Vaterschaft ist anerkannt:
Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Vaters (mit dessen Einwilligung) erteilen.
Gemeinsames Sorgerecht der Eltern:
- Vaterschaftsanerkennung und Erklärung über gemeinsames Sorgerecht vor Geburt des Kindes:
Die Eltern bestimmen innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes gemeinsam, ob das Kind dan Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll. Die Namensbestimmung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. - Vaterschaftsanerkennung liegt vor, Erklärung über gemeinsames Sorgerecht nach dem die Geburt des Kindes bereits beurkundet wurde:
Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. - Heiraten die Eltern eines Kindes, erhalten beide Eltern automatisch die gemeinsame Sorge. Im Zusammenhang mit der "Erklärung zur Namensführung in der Ehe" kann der Familienname des gemeinsamen Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung neu bestimmt werden.
Alle Möglichkeiten der Namenserklärung und Namenserteilung an minderjährige Kinder aufzuführen wäre zu umfangreich. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich beim Standesamt (Frau Windpassinger, Tel.: 07043/10314, E-Mail: ) rechtzeitig zu informieren, damit keine Fristen versäumt werden und die Angelegenheit zügig bearbeitet werden kann.