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Kirchenaustritt
Sollten Sie den Wunsch haben, aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft auszutreten, so ist der Austritt vor dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift zu erklären.
Zuständigkeit
- Für die Beurkundung der Austrittserklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
- Für Kinder unter 14 Jahren müssen die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären, bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Kinder über 14 Jahren können den Kirchenaustritt selbst erklären
Benötigte Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- Lohnsteuerkarte falls vorhanden (evtl. muss die Lohnsteuerkarte des Ehegatten ebenfalls geändert werden)
Wirksamkeit
- Sofort mit der Abgabe der Erklärung wird der Austritt wirksam. Ihre Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats
Gebühr
- Für die Kirchenaustrittserklärung wird eine Gebühr von 15,00 Euro erhoben
Möchten Sie jedoch wieder Mitglied einer Kirchengemeinde werden, so müssen Sie sich an das zuständige Pfarramt wenden.