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Wer kann eine Urkunde erhalten
In den Personenstandsregistern sind persönliche Daten festgehalten, die dem Datenschutz unterliegen. Es dürfen daher nur Auskünfte an die Personen erteilt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge (§ 61 Personenstandsgesetz). Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und alle sonstigen Verwandten können keine Auskünfte erhalten.
Diese und andere Personen können nur dann eine Urkunde oder Auskunft erhalten, wenn sie ein "rechtliches Interesse" (die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein) geltend machen.
Gehören Sie nicht zu den berechtigten Personen, ist eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person, ein vollstreckbarer Titel oder ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil etc. erforderlich.