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Amtliche Bekanntmachungen
Wahlbekanntmachung
Stadt/Gemeinde Stadt Maulbronn | Wahlkreis 44 - Enz |
Wahlbekanntmachung
- Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
- Die Gemeinde Maulbronn bildet einen Wahlbezirk und ist 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
(Nummer des Wahlbezirks / Abgrenzung des Wahlbezirks / Wahlraum
001-01 Stadtgebiet Maulbronn, östlicher Teil
Postscheuer, Frankfurter Str. 4 – rollstuhlgerecht
001-02 Stadtgebiet Maulbronn, Schefenacker
Grund- und Hauptschule, Schule am Silahopp, Silahopp 9 - rollstuhlgerecht
001-03 Stadtgebiet Maulbronn, westlicher Teil
Städt. Kindertagesstätte, Schleifhäusleweg 35 – rollstuhlgerecht
002-04 Stadtteil Schmie
Turnhalle Schmie, Glaitstraße 39 – rollstuhlgerecht
03-05 Stadtteil Zaiserweiher
Willy-Schenk-Schule, Wagstraße 28 – rollstuhlgerechtIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
Der Briefwahlvorstand tritt zusammen
um 15.00 Uhr im Rathaus Maulbronn, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn, Zimmer 1
Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).
Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatz-bewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.
Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabein einem beliebigen Wahlbezirkdieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtags-wahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Maulbronn, 25.02.2021
Bürgermeisteramt
gez. Andreas Felchle
Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
S T A D T M A U L B R O N N
E N Z K R E I S
S A T Z U N G zur Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Maulbronn am 10. Februar 2021 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 24. Juli 2019 beschlossen:
§ 1
Nach „§ 2 - Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten“ wird folgender § 2a eingefügt :
§ 2a
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richten sich nach den Bestimmungen des § 37a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen des Technischen Ausschusses gelten diese Regelungen entsprechend.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Maulbronn, den 10.02.2021
Andreas Felchle
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Landtagswahl 2021 - Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021
1.
Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt/ Gemeinde Stadt Maulbronn wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr
Mittwoch zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 18.00 Uhr
im Rathaus Maulbronn, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn – Zimmer 4
für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.[i]
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr im Rathaus Maulbronn, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn – Zimmer 4 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 44 - Enz durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr im Rathaus Maulbronn, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn – Zimmer 4 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7.
Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
9.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Maulbronn. 04.02.2021
Bürgermeisteramt
gez. Andreas Felchle
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung des Landratsamts Ludwigsburg
Antrag der Firma Ensinger Mineral-Heilquellen GmbH auf gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus den Mineralwasserbrunnen E 15, GW-Nr. 7086/410-3 im Gewann Seehau auf dem Flurstück Nr. 2296, E 7, GW-Nr. 7007/410-8 im Gewann Neue Wässerung auf dem Flurstück Nr. 661 sowie E 11, GW-Nr. 7035/410-6 im Gewann Waldwiesen auf dem Flurstück Nr. 4223 in Vaihingen/Enz, auf der Gemarkung Ensingen
Die Firma Ensinger Mineral-Heilquellen GmbH beantragt die Neuerteilung ihrer bis 31.12.2021 befristeten Zulassung des aus den oben genannten Brunnen bestehenden, zusammenhängenden Brunnensystems. Die Brunnen sollen wie bisher unverändert, mit derselben Gesamtentnahmemenge von 1,5 l/sec für alle 3 Brunnen gemeinsam, weiterbetrieben werden. Um die betriebliche Planungssicherheit zu erhöhen, wird die neue Zulassung als gehobene Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt.
Das Brunnensystem erschließt das hydraulisch hoch sensible, gespannte Grundwasservorkommen des Muschelkalks im Bereich von Ensingen/ Sersheim/ Horrheim und ist durch mächtige und dichte Abfolgen des überlagernden Keupers sehr gut vor Einträgen von der Oberfläche geschützt.
Das Landratsamt Ludwigsburg führt gemäß § 93 Abs. 1 und 2 Wassergesetz (WG) in Verbindung mit den §§ 15 und 11 Abs. 2 WHG ein förmliches Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird die Auslegung der Antragsunterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Antragunterlagen (Antrag, Pläne und geologisches Gutachten) sind zur Einsicht elektronisch auf der Homepage des Landratsamtes Ludwigsburg unter der Adresse „www.landkreis-ludwigsburg.de (Aktuelles/Bekanntgaben)“ vom Beginn der Auslegung am 1. Februar 2021 bis zum Ende der Einwendungsfrist am 15. März 2021 eingestellt.
Zusätzlich liegen die Antragsunterlagen in der Zeit von Montag, den 01. Februar 2021 bis Montag , den 01. März 2021 - je einschließlich - bei folgenden Städten und Gemeinden während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
- Große Kreisstadt Vaihingen an der Enz, Technisches Rathaus, Friedrich-Kraut-Str. 40, 71665 Vaihingen / Enz, 1. Stock, Zimmer 101, Infocenter Bauen
- Gemeindeverwaltung Sersheim, Schloßstr. 21, 74372 Sersheim, Ebene 2, Zimmer 22,
- Stadt Sachsenheim, Äußerer Schloßhof 5, 74343 Sachsenheim, 1. Obergeschoss, Zimmer 101
- Gemeindeverwaltung Illingen, Ortszentrum 8, 75428 Illingen,
- Stadtverwaltung Mühlacker, Rathaus, Kelterplatz 7, 75 417 Mühlacker, 2. Stock, Foyer Baurechtsamt
- Stadtverwaltung Maulbronn, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn, Stadtbauamt, Erdgeschoss, Zimmer 7
- Gemeindeverwaltung Sternenfels, Maulbronner Str. 7, 75447 Sternenfels, Rathausfoyer
Um ein weiteres Ausbreiten des Coronavirus (Covid- 19) zu unterbinden haben alle Rathäuser derzeit ihre Dienstgebäude für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminabsprache über die jeweilige Telefonzentrale möglich.
- Große Kreisstadt Vaihingen an der Enz: Tel. 07042/18-0
- Gemeindeverwaltung Sersheim: Tel. 07042/372-0
- Stadt Sachsenheim: Tel. 07147/28-0
- Gemeindeverwaltung Illingen: Tel. 07042/8242-0
- Stadtverwaltung Mühlacker: Tel. 07041/876-10
- Stadtverwaltung Maulbronn: Tel. 07043/103-0
- Gemeindeverwaltung Sternenfels: Tel. 07045/970-4000
Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also von Montag, 1. Februar 2021 bis einschließlich Montag, 15. März 2021 Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind innerhalb der Frist beim
- Landratsamt Ludwigsburg, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg oder Postfach 760, 71607 Ludwigsburg
oder bei den oben genannten Städten und Gemeinden unter der jeweiligen Adresse vorzubringen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein und die vollständige Anschrift des Einwenders enthalten. Einwendungen zur Niederschrift sind nur nach telefonischer Voranmeldung bei den oben genannten Städten und Gemeinden oder dem Landratsamt Ludwigsburg, Tel. 07141/144-42660, möglich.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG.
Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist können
- wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
- eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, können nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden.
Werden im Rahmen des Verfahrens Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht, so sind diese bei einem Erörterungstermin mit dem Träger des Vorhabens, den Fachbehörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Ort und Zeit des Erörterungstermins werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.
Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass erhobene Einwendungen und die darin mitgeteilten Daten ausschließlich für dieses Verfahren vom Landratsamt Ludwigsburg erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das wasserrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf der Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Antragstellerin als auch ihre Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Ergänzend wird auf den Datenschutzhinweis des Landratsamtes Ludwigsburg, eingestellt auf der Homepage des Landratsamtes Ludwigsburg bei den Antragsunterlagen, verwiesen.
Ludwigsburg, den 20.01.2021
Landratsamt Ludwigsburg
Ortsübliche Bekanntmachung der Stadt Maulbronn
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien,
Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Maulbronn, Einwohnermeldeamt, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Altersjubiläen
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Altersjubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 85. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Altersjubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Maulbronn, Einwohnermeldeamt, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Wiederruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Maulbronn, Einwohnermeldeamt, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Maulbronn, Einwohnermeldeamt, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadtverwaltung Maulbronn, Einwohnermeldeamt, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Wiederruf.
Bei allen Bürgern, die bereits einen Widerspruch abgegeben haben, bleibt die Sperre weiterhin bestehen!
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Schmid&Wezel-Areal – 1. Änderung“
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Maulbronn - Stadtbauamt
Inkrafttreten des Bebauungsplans
„Schmid&Wezel-Areal – 1. Änderung“
Der Gemeinderat der Stadt Maulbronn hat am 8. Juli 2020 in öffentlicher Sitzung die Änderung des oben genannten Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften nach § 13 BauGB im „Vereinfachten Verfahren“ als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil („Lageplan“) in der Fassung vom 6. Februar 2020.
Die Änderung des Bebauungsplanes tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Maulbronn im Rathaus, Klosterhof 31, Zimmer Nr. 7 beim Stadtbauamt einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis gem § 215 Absatz 2 BauGB:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis gem § 44 Absatz 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hinweis gem § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Absatz 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Maulbronn geltend zu machen.
Stadtbauamt
Maulbronn, den 3. August 2020