Bekanntmachung Neuauflage des Adressbuches für die Stadt Maulbronn
Technische und personelle Probleme seitens des Verlages sowie die vorgezogenen Bundestagswahlen haben die geplante Veröffentlichung des Adressbuches für die Stadt Maulbronn stark verzögert, so dass wir erneut auf die Möglickeit des Widerspruchs der Veröffentlichung persönlicher Daten hinweisen möchten. Außerdem haben Gewerbetreibende freiberuflich Tätige nun die Gelegenheit, Änderungen mitzuteilen:
Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige
Das Branchen-Verzeichnis wird nach den vorhandenen Unterlagen der Stadtverwaltung erstellt. Die Handels- und Gewerbetreibenden werden gebeten, noch nicht erfolgte An-, Ab- oder Ummeldungen der Stadtverwaltung Maulbronn bis spätestens 05.09.2025 schriftlich mitzuteilen. Die Vertreter der freien Berufe (z.B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte usw.), die von der Meldepflicht nach der Gewerbeordnung nicht erfasst werden, bitten wir, per E-Mail an fegert(@)maulbronn.de den Eintrag in das Verzeichnis zu beantragen.
Einwohnerdaten
Hinweis für alle Einwohnerinnen und Einwohner
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch in Bezug auf die Herausgabe von Daten für Adressbücher kann bei der Stadt Maulbronn, Klosterhof 31, 75433 Maulbronn, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Das Meldeamt wird hierzu dem herausgebenden Verlag Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften der volljährigen übermitteln. Wer nicht im Adressbuch erscheinen möchte, muss deshalb umgehend – spätestens jedoch bis zum 05.09.2025 – schriftlich oder persönlich beim Meldeamt widersprechen.
Um Rückschlüsse auf besondere Aufenthaltsverhältnisse wie zum Beispiel Pflegeheime oder andere Einrichtungen im Sinne des § 52 Abs. 1 BMG zu vermeiden, werden dort gemeldete Einwohner nicht im Adressbuch aufgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits beantragte Übermittlungssperren in Bezug auf Gruppenauskünfte an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 BMG), Veröffentlichung von Alters und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) und Übermittlung von Meldedaten an Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG) keine Auswirkungen auf die Anlegung des Adressbuchs haben. Dieser Personenkreis muss – wenn er nicht veröffentlicht werden will – der Stadt ebenfalls eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen.
Personen, die nicht wollen, dass ihre Daten veröffentlicht werden, werden gebeten, dieses Formular auszufüllen und dem Meldeamt bis spätestens zum 05.09.2025 zu übersenden. Alle, die schon früher eine solche Auskunftssperre beantragt haben, werden ebenfalls nicht veröffentlicht, d.h. ein erneuter Antrag ist deshalb nicht erforderlich.
