RECHTSVERORDNUNG Wasserentnahmeverbot
Erstelldatum03.07.2026
Amtliche Bekanntmachung des Landratsamts Enzkreis
RECHTSVERORDNUNG
des Landratsamtes Enzkreis
zur Beschränkung der Ausübung des Gemeingebrauchs
an oberirdischen Gewässern im Enzkreis
(RVO Wasserentnahmeverbot)
Vom 29. Juni 2026
Aufgrund von § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. I 2026 Nr. 84) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 03.12.2013 (GBl. 2013 S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10.02.2026 (GBl. 2026 Nr. 20), wird verordnet:
§ 1
Zweck der Rechtsverordnung, Schutzgüter
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung wird die Ausübung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern beschränkt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Enzkreises.
§ 3
Verbote
- In der Zeit vom 04. Juli 2026 bis einschließlich 15. Oktober 2026 ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des durch § 20 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg gestatteten Gemeingebrauchs für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau mit Hilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen) selbst in geringen Mengen verboten.
- Ebenfalls verboten in der Zeit vom 04. Juli 2026 bis einschließlich 15. Oktober 2026 ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen wie beispielsweise mit Gießkannen oder Eimern.
- Für Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt das Wasserentnahmeverbot ebenfalls, sofern diese Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, welche die Wasserentnahme in dem Zeitraum, in dem der Gemeingebrauch beschränkt ist, für unzulässig erklärt.
- Über den Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahmen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Aufstauen eines Gewässers und das Anlegen von Vertiefungen zum Zweck der Wasserentnahme sind ohne Erlaubnis bereits nach § 28 Wassergesetz verboten.
§ 4
Befreiung
- Das Landratsamt Enzkreis, untere Wasserbehörde, kann auf Antrag eine widerrufliche Befreiung dieser Rechtsverordnung erteilen, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass eine Beeinträchtigung der in § 1 genannten Schutzgüter ausgeschlossen ist oder dass eine unbillige Härte vorliegt.
- Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen und befristet werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das betroffene Gewässer im Rahmen dieser Rechtsverordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
§ 6
Möglichkeit der Einsichtnahme
Diese Rechtsverordnung ist vom Zeitpunkt ihrer Verkündung für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der Internetseite des Enzkreises unter https://www.enzkreis.de in der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bereitgestellt. In dieser Zeit kann sie an der Infothek im Landratsamt Enzkreis, Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Dort ist sie gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 04. Juli 2026 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2026 außer Kraft.
Pforzheim, den 30. Juni 2026
Im Original gezeichnet
Bastian Rosenau
Landrat
Landratsamt Enzkreis
Untere Wasserbehörde
Hinweise
- Weitere Informationen und Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie hier:
FAQ Wasserentnahmeverbot / Landratsamt Enzkreis - Sollte sich die Lage nachhaltig entspannen, prüft das Landratsamt die vorzeitige Aufhebung dieser Rechtsverordnung.