Holzversteigerung am 22. März 2023
Mittwoch, den 22. März 2023
18.00 Uhr
in der Stadthalle, Klosterhof 6
Registrierung ab 17.00 Uhr
Voraussetzung für die Teilnahme bzw. für den Erwerb eines Brennholz lang bzw Flächen-Loses ist der Besitz eines Motorsägenscheins.
Der Motorsägenschein muss bei der Registrierung vorgezeigt werden, insofern er bei der Stadtverwaltung noch nicht vorliegt.
Pro Haushalt können maximal ca. 10 Festmeter Brennholz ersteigert werden.
Die für die Versteigerung veranschlagten Grundpreise sind angepasst an die derzeit üblichen Markpreise. Um einer Überbietung für ein bestimmtes Loses vorzubeugen, empfehlen wir allen Interessierten, alternative Lose ins Auge zu fassen. Ziel der Versteigerung aus Sicht der Stadtverwaltung ist nicht, einen höchstmöglichen Preis zu erzielen, sondern allen Anfragen gerecht werden zu können.
Download Listen Flächenlose und Brennholz lang
Download Übersichtspläne
Zum einfacheren Ausdrucken finden Sie hier die Pläne als PDF zum herunerladen:
Allgemeine Bestimmungen für den Holzkauf aus dem Stadtwald Maulbronn
Allgemeine Information
Der Stadtwald Maulbronn ist nach dem Pan-Europäischen Forst-Zertifizierungssystem zertifiziert. Das Zertifikat steht für eine nachhaltige und pflegliche Waldwirtschaft. Die Forstbetriebe haben sich verpflichtet festgelegte Standards einzuhalten. Bei Verstößen droht der Entzug des Zertifikats.
Verkaufsbestimmungen
Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil des Holzkaufs.
Verstöße führen zum Verlust des Brennholzes ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises und Ausschluss aus dem Brennholzverkauf. Für die am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Waldeigentümer weitergehende Schadensersatzansprüche vor. Das Holz ist innerhalb eines halben Jahres abzufahren. Folien oder Planen zum Abdecken sind nicht zulässig und werden vom Forstbetrieb entfernt. Bei Abfuhrverzug behält sich der Forstbetrieb die Erhebung einer Lagergebühr vor.
Arbeitssicherheit, Unfallverhütung
Der Holzkäufer und die bei der Aufarbeitung mitarbeitenden Personen haben die geltenden Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten. Es besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb. Für die eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Die Motorsäge muss mit einer Kettenbremse ausgestattet sein. Die Arbeit mit der Motorsäge ist nur volljährigen Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen erlaubt. Als Nachweis wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Motorsägen-Lehrgang verlangt.
Maschinen- und Geräteeinsatz
In der Motorsäge darf nur biologisch abbaubares Kettenhaftöl (blauer Engel) und Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden. Beim Einsatz von hydraulisch betriebenen Anbaugeräten (Spaltern) darf nur biologisch abbaubares Hydrauliköl verwendet werden.
Holzbereitstellung
Das Brennholz wird am Lagerort (Leistungsort) bereitgestellt und dort vom Käufer aufgearbeitet und abgeholt.
Haftung
Der Holzkäufer übt seine Tätigkeit in seinem Namen und auf sein Risiko aus. Der Forstbetrieb haftet nicht für Schäden, die bei der Holzaufarbeitung oder bei der Benutzung der Waldwege entstehen. Für Schäden gegenüber Dritten haftet der Holzkäufer selbst.
Kauf und Aufarbeitung von Brennholz in langer Form Holzlagerung
Das Holz darf entlang der Waldwege im Wald zwischengelagert werden. Um die Stammholzabfuhr und Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen, ist jedoch ein Abstand von 1 Meter zur Waldstraße einzuhalten. Gräben sind grundsätzlich freizuhalten. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Spreißel und Sägespäne sind nach der Aufarbeitung von der Waldstraße zu entfernen.
Fahren im Wald und Holzabfuhr
Das Befahren der Waldwege ist nur an Werktagen und auf direktem Weg zum Aufarbeitungsplatz gestattet (max. 30 km/h). Das Holz darf das ganze Jahr hindurch abgefahren werden. Die Holzabfuhr ist innerhalb eines halben Jahres zu beenden.
Kauf und Aufarbeitung von Flächenlosen Holzaufarbeitung
Der Erwerb eines Flächenloses berechtigt zur Aufarbeitung des liegenden Abholzes. Der Anspruch zur Aufarbeitung des Flächenloses erlischt am 01. November 2023. Holz, das nicht bis zum 31. Oktober 2023 aufgearbeitet wird, fällt ohne Rückvergütung des Kaufpreises in das Eigentum der Stadt Maulbronn zur weiteren Verwertung zurück.
Wege, Gräben und Böschungen sind frei zu räumen. Aufwachsende junge Waldbäume (Naturverjüngung) dürfen nicht beschädigt werden. Aus Naturschutzgründen ist in der Zeit vom 01. Mai bis 31. August eine Waldruhe einzuhalten. Sollte die Aufarbeitung in der Fläche noch nicht beendet sein, ist sie in dieser Zeit zu unterbrechen und am 01. September fortzusetzen. Die Weitergabe eines Flächenloses an Dritte bedarf der vorherigen Absprache mit dem Revierleiter.
Holzlagerung und Holzabfuhr
Das Holz darf entlang der Rückegassen im Wald zwischengelagert werden. An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Das Holz kann das ganze Jahr hindurch bei trockener Witterung oder bei Frost abgefahren werden. Es dürfen nur die vom Revierleiter zugewiesenen Rückegassen befahren werden. Ein Befahren der Bestandesflächen ist nicht zulässig. Bei der Lagerung am Forstweg ist ein Abstand von 1 Meter zur Fahrbahn einzuhalten. Gräben sind grundsätzlich freizuhalten.
Rechnungsstellung und Zahlungsverfahren
Zu Beginn der Versteigerung bitten wir Sie Ihre Adresse und soweit vorhanden auch ihre e- mail-Adresse, sowie die Kenntnis unserer Verkaufsbedingungen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Bitte weisen Sie den Besuch eines Motorsägen-Lehrgangs mit einer Kopie ihres Sägescheines nach. Die Rechnung erhalten Sie an Ihre angegebene Adresse. Die Bezahlung kann nur per Überweisung erfolgen.
Gewährleistung, Gefahrenübergang, Zahlungsziel
Der Forstbetrieb gewährleistet die korrekte Anwendung des Messverfahrens zur Massenermittlung. Er leistet Gewähr bis zum 31. März 2023. Danach trägt jegliche Gefahr des Verlustes, des Untergangs und der Wertminderung der Käufer. Der Kaufpreis ist mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zu leisten.