Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Ausländische Hochschulzugangsberechtigung - Anerkennung beantragen

Haben Sie eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung und möchten in Deutschland studieren, müssen Sie bei der Studienplatzbewerbung nachweisen, dass diese der deutschen Hochschulreife gleichwertig ist.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und eine Hochschulzugangsberechtigung aus dem Ausland besitzen, müssen Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung durch ein eigenes Verfahren anerkennen lassen.

Voraussetzungen

  • Nachweis des gleichwertigen Bildungsstandes
    Führt Ihr Bildungsnachweis nicht direkt zu einer Hochschulzugangsberechtigung, müssen Sie vor Aufnahme des Studiums eine Feststellungsprüfung bestehen. Als Hilfe für die Vorbereitung auf diese Prüfung und auf das Studium können Sie ein Studienkolleg besuchen.

  • Ausreichende Sprachkenntnisse
    Je nach Studiengang ist das beispielsweise Deutsch oder Englisch.

    Die Sprachkenntnisse müssen Sie üblicherweise durch eine Sprachprüfung nachweisen. Deutschkurse zur Vorbereitung können Sie im Heimatland, z.B. an Goethe-Instituten oder TestDaF-Zentren, oder an deutschen Universitäten belegen.

Ablauf

Bewerbungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Anerkennungs- und Bewerbungsverfahren sind nicht getrennt. Ihre Wunschhochschule prüft Ihre Hochschulzugangsqualifikation im Rahmen Ihres Verfahrens auf Zulassung zum Studium.

Bewerbungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschulen oder der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Anerkennungs- und Bewerbungsverfahren sind getrennt. Zunächst müssen Sie die Anerkennung Ihr Hochschulzugangsqualifikation und der Sprachkenntnisse bei einer der zentral zuständigen Stellen beantragen.

War Ihr Antrag erfolgreich, können Sie in einem zweiten Schritt den Bewerbungsantrag stellen.

Informieren Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf des Verfahrens. In der Regel finden Sie die notwendigen Formulare im Internet.

Fristen

Bewerbungsfristen können an einigen Hochschulen abweichen. Informieren Sie sich über die jeweiligen Fristen und Termine auf den Internetseiten der Hochschulen.

Bearbeitungsdauer

abhängig von der prüfenden Stelle

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Zeugnisse und Notenlisten müssen Sie in Deutsch, Englisch oder Französisch einreichen. Anderssprachige Zeugnisse und Notenlisten müssen Sie als amtlich beglaubigte Übersetzung in einer dieser Sprachen vorlegen. Reichen Sie Zeugnisse als amtlich beglaubigte Kopie ein, nicht als Original. Die Kopien bleiben bei den Hochschulen.

Gebühren

Informieren Sie sich bei der zuständigen Hochschule.

Zuständigkeit

  • für ein Studium an einer Universität: die Universität, an der Sie studieren wollen

  • für ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule: die Pädagogischen Hochschule, an der Sie studieren wollen

  • für ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften: das Studienkolleg der Hochschule für angewandte Wissenschaften Konstanz

  • für ein Studium an einer Kunst- oder Musikhochschule: die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart

  • für ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg: deren Zentrale Auslandskoordinationsstelle

  • für Studienplätze, die über das Zentrale Vergabeverfahren vergeben werden: die Stiftung für Hochschulzulassung. Dies gilt nur für

    • EU-Staatsangehörige,
    • Staatsangehörige aus Island, Norwegen und Liechtenstein und
    • in Deutschland lebend Staatsangehörige aller anderen Länder, wenn mindestens ein Elternteil EU- bzw. EWR-Bürger ist oder sie mit einem EU- bzw. EWR-Bürger verheiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

  • EU-Staatsangehörige,

  • Staatsangehörige aus Island, Norwegen und Liechtenstein und

  • in Deutschland lebend Staatsangehörige aller anderen Länder, wenn mindestens ein Elternteil EU- bzw. EWR-Bürger ist oder sie mit einem EU- bzw. EWR-Bürger verheiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

  • EU-Staatsangehörige,

  • Staatsangehörige aus Island, Norwegen und Liechtenstein und

  • in Deutschland lebend Staatsangehörige aller anderen Länder, wenn mindestens ein Elternteil EU- bzw. EWR-Bürger ist oder sie mit einem EU- bzw. EWR-Bürger verheiratet bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Rechtsgrundlage

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wissenschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.11.2020 freigegeben.

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