Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
- minderjährige Kinder,
- Eheleute
- Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,
- Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen Ehe im Wesentlichen entspricht.
Voraussetzungen
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Mobiler-ICT-Karte oder
- hält sich als mobiler Forscher berechtigt im Bundesgebiet auf.
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Aufenthaltserlaubnis
Blaue Karte EU
ICT-Karte
Mobiler-ICT-Karte oder
hält sich als mobiler Forscher berechtigt im Bundesgebiet auf.
Es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung.
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
- einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
- Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
- Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
- das in Deutschland lebende Familienmitglied oder dessen in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte besitzt einen bestimmten Aufenthaltstitel (zum Beispiel Blaue Karte EU) oder
- Vorliegen eines besonderen Härtefalls
Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
das in Deutschland lebende Familienmitglied oder dessen in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte besitzt einen bestimmten Aufenthaltstitel (zum Beispiel Blaue Karte EU) oder
Vorliegen eines besonderen Härtefalls
Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Aufenthaltserlaubnis
Blaue Karte EU
ICT-Karte
Mobiler-ICT-Karte oder
hält sich als mobiler Forscher berechtigt im Bundesgebiet auf.
Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
das in Deutschland lebende Familienmitglied oder dessen in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte besitzt einen bestimmten Aufenthaltstitel (zum Beispiel Blaue Karte EU) oder
Vorliegen eines besonderen Härtefalls
erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Ablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum(Typ D) beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
EineVerlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
- Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
- Nachweis eines besonderen Härtefalls
Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
Nachweis eines besonderen Härtefalls
Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
Nachweis eines besonderen Härtefalls
Gebühren
erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Zuständigkeit
für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32 Kindernachzug
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Sonstiges
in Deutschland aufgewachsen oder
im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
frei einreisen,
benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
dürfen in Deutschland arbeiten.
einreisen und
sich in Deutschland aufhalten.
Vertiefende Informationen
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
- Eheleute und minderjährige Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen und
- in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
Freigabevermerk
28.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg