Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung oder Berichtigung beantragen
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen.
Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu.
Hinweis: Die Wahlbenachrichtigung gilt auch für eine eventuell erforderliche Stichwahl (= zweiter Wahlgang). Diese wird nötig, wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit erhält.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung im Wege einer Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Voraussetzungen
Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bürgermeisterwahl aus.
Ablauf
Vorname und Name
Geburtsdatum
genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis" oder "Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses"
Fristen
Sie können den Antrag bis spätestens 16 Tage vor der Wahl stellen.
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen
Gebühren
keine
Zuständigkeit
die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Rechtsgrundlage
§ 5 Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 6 Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 7 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung können der Antragsteller und der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ergeben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
Sonstiges
Rückkehrer und Rückkehrerinnen trägt die Gemeinde nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein.
In diesen Fällen muss die Eintragung in das Wählerverzeichnis immer beantragt werden.
Dafür gelten andere Regelungen als oben dargestellt. Mehr Informationen finden Sie in der Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen".
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
13.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg