Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Wählerverzeichnis (Landtagswahl) - Eintragung beantragen

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Wenn Sie am 42. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl (das heißt am Sonntag, 25. Januar 2026) in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag (also spätestens am Sonntag, 15. Februar 2026) mit einer Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie noch bis zum 20. Februar 2026 bei der Gemeinde Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen und damit nachträglich die Eintragung erwirken.

Wenn Sie nach dem 25. Januar 2026 umziehen oder neu eine Hauptwohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.
Sie können bei Umzug in eine andere Gemeinde beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Gleiches gilt, wenn Sie zwar innerhalb derselben Gemeinde umziehen, aber dieser Umzug mit einem Wechsel des Wahlkreises einhergeht.
Einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.

Voraussetzungen

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind,

  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,

  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ablauf

  • die Vornamen und den Familiennamen

  • das Geburtsdatum

  • Ihre genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Fristen

Ihr Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingegangen sein. Das Fristende ist damit Sonntag, der 15. Februar 2026.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Zuständigkeit

die (neue) Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben

Hinweis: bei Personen ohne Wohnung: die Gemeinde, in der Sie sich gewöhnlich aufhalten und der Antrag gestellt wird

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage (von Montag, 16. Februar 2026 bis Freitag, 20. Februar 2026) Einspruch einlegen.

Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) beim Bürgermeister einlegen.
Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens am zehnten Tag vor der Wahl (also spätestens am Donnerstag, 26. Februar 2026).

Wenn Sie auf Ihren Enspruch hin im Wählerverzeichnis eingetragen wurden, erhalten Sie gegebenenfalls nur eine Wahlbenachrichtigung und keine gesonderte (zusätzliche) schriftliche Entscheidung über den Einspruch mehr.

Sonstiges

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (das heißt von Montag, 16. Februar 2026 bis Freitag, 20. Februar 2026) während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

Freigabevermerk

08.12.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

Landtagswahl Baden-Württemberg
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Wahlen und Bürgerbeteiligung
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