Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen
Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden?
Als Opfer können Sie diesen Schaden im Strafverfahren geltend machen.
Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (Adhäsionsverfahren). Dadurch sparen Sie eine weitere Klage vor einem Zivilgericht.
Hinweis: Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu.
Das Strafgericht entscheidet nicht über den Ausgleich, falls es die angeklagte Person für nicht schuldig hält. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des Strafgerichts nicht besteht. Das Opfer kann seine Ansprüche dann vor einem Zivilgericht geltend machen.
Dies ist auch möglich, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt.
Voraussetzungen
Der Anspruch darf noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein.
Der oder die Angeklagte muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein.
Ablauf
schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder
von Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen des Gerichts aufnehmen lassen oder
in der Hauptverhandlung mündlich vortragen.
Fristen
Reichen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig ein.
Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung des Gerichtes hängt von Ihrer Antragstellung im Verfahren ab.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Rechnungen
Gutachten
Gebühren
Ihnen können in dem Verfahren Auslagen, etwa für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, entstehen.
Auch bei Gericht können durch Ihren Antrag höhere Kosten verursacht werden.
Gibt das Gericht Ihrem Antrag statt, hat der oder die Angeklagte auch diese Kosten zu tragen.
Andernfalls entscheidet das Gericht, wer die entstandenen Auslagen tragen muss.
Zuständigkeit
das für das Strafverfahren zuständige Gericht
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Unter den in § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen kann der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss nach § 406 Abs. 5 StPO einlegen. Im Übrigen steht kein Rechtsmittel zu.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
29.09.2025 Justizministerium Baden-Württemberg