Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen

Ihnen ist durch eine Straftat Schaden entstanden?

Als Opfer können Sie diesen Schaden im Strafverfahren geltend machen.
Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (Adhäsionsverfahren). Dadurch sparen Sie eine weitere Klage vor einem Zivilgericht.

Hinweis: Dieses Recht steht auch den Erben des Opfers zu.

Das Strafgericht entscheidet nicht über den Ausgleich, falls es die angeklagte Person für nicht schuldig hält. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch nach Auffassung des Strafgerichts nicht besteht. Das Opfer kann seine Ansprüche dann vor einem Zivilgericht geltend machen.
Dies ist auch möglich, wenn das Strafgericht im Adhäsionsverfahren nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkennt.

Voraussetzungen

  • Der Anspruch darf noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden sein.

  • Der oder die Angeklagte muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen sein.

Ablauf

  • schriftlich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft stellen oder

  • von Urkundsbeamten oder Urkundsbeamtinnen des Gerichts aufnehmen lassen oder

  • in der Hauptverhandlung mündlich vortragen.

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig ein.

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung des Gerichtes hängt von Ihrer Antragstellung im Verfahren ab.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Rechnungen

  • Gutachten

Gebühren

Ihnen können in dem Verfahren Auslagen, etwa für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, entstehen.
Auch bei Gericht können durch Ihren Antrag höhere Kosten verursacht werden.
Gibt das Gericht Ihrem Antrag statt, hat der oder die Angeklagte auch diese Kosten zu tragen.
Andernfalls entscheidet das Gericht, wer die entstandenen Auslagen tragen muss.

Zuständigkeit

das für das Strafverfahren zuständige Gericht

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Unter den in § 406a Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen kann der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss nach § 406 Abs. 5 StPO einlegen. Im Übrigen steht kein Rechtsmittel zu.

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

29.09.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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