Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?

Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.

Viele Staaten kennen nur die Adoption mit schwacher Wirkung.
Das bedeutet, dass

  • keine vollständige rechtliche Eingliederung des Adoptivkindes in die Adoptivfamilie vollzogen wird und
  • die rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig abgebrochen werden.

Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche oder Deutscher ist.

Voraussetzungen

  • dies dem Wohl des Kindes dient,

  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und

  • überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes oder der Kinder der oder des Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Ablauf

  • prüft den Antrag und

  • beteiligt während des Verfahrens

    • die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
    • das örtlich zuständige Jugendamt und
    • die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

  • die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,

  • das örtlich zuständige Jugendamt und

  • die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

  • die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,

  • das örtlich zuständige Jugendamt und

  • die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption

  • ausländische Adoptionsentscheidung und -urkunde

  • die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form

  • Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes

  • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder

  • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Gebühren

Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Zuständigkeit

  • für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe: das Amtsgericht Karlsruhe

  • für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: das Amtsgericht Stuttgart

Rechtsgrundlage

  • § 3 Umwandlungsausspruch

  • § 6 Zuständigkeit und Verfahren

Rechtsbehelf

Bitte nehmen Sie im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung anwaltliche Beratung in Anspruch.

Sonstiges

Bitte nehmen Sie gegebenenfalls notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.

Vertiefende Informationen

Informationen zu den Adoptionswirkungen einer Auslandsadoption mit Länderliste finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.

Freigabevermerk

17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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