Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen
Haben Sie im Ausland ein Kind adoptiert?
Sollte diese Adoption nur schwache Wirkungen haben, können Sie diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln lassen.
Viele Staaten kennen nur die Adoption mit schwacher Wirkung.
Das bedeutet, dass
- keine vollständige rechtliche Eingliederung des Adoptivkindes in die Adoptivfamilie vollzogen wird und
- die rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig abgebrochen werden.
Außerdem erhält das Adoptivkind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche oder Deutscher ist.
Voraussetzungen
dies dem Wohl des Kindes dient,
die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
überwiegende Interessen der Ehefrau, des Ehemannes oder der Kinder der oder des Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ablauf
prüft den Antrag und
beteiligt während des Verfahrens
- die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
- das örtlich zuständige Jugendamt und
- die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
das örtlich zuständige Jugendamt und
die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
die eingeschaltete Adoptionsvermittlungsstelle,
das örtlich zuständige Jugendamt und
die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
ausländische Adoptionsentscheidung und -urkunde
die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern in der Regel in notarieller Form
Sozialbericht des ausländischen Jugendamtes
durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Gebühren
Die Höhe der Gerichts- und Notariatsgebühren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zuständigkeit
für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe: das Amtsgericht Karlsruhe
für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: das Amtsgericht Stuttgart
Rechtsgrundlage
§ 3 Umwandlungsausspruch
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
Rechtsbehelf
Bitte nehmen Sie im Fall einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung anwaltliche Beratung in Anspruch.
Sonstiges
Bitte nehmen Sie gegebenenfalls notarielle oder rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch.
Vertiefende Informationen
Informationen zu den Adoptionswirkungen einer Auslandsadoption mit Länderliste finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.
Freigabevermerk
17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg