Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Kleinen Waffenschein beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:

  • eine Schreckschusswaffe,
  • eine Reizstoffwaffe oder
  • eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung

Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre

  • Zuverlässigkeit

  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie

    • geschäftsunfähig,
    • alkoholabhängig oder
    • psychisch krank sind.

  • geschäftsunfähig,

  • alkoholabhängig oder

  • psychisch krank sind.

  • geschäftsunfähig,

  • alkoholabhängig oder

  • psychisch krank sind.

Ablauf

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister

  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

  • Stellungnahme des Landeskriminalamts

  • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums

  • Stellungnahme des Zollkriminalamtes

  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

  • amts- oder fachärztliches oder

  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)

  • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Zuständigkeit

  • das Landratsamt,

  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder

  • die Verwaltungsgemeinschaft

Rechtsgrundlage

  • § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

  • § 5 Zuverlässigkeit

  • § 6 Persönliche Eignung

  • § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

  • § 36 Aufbewahren von Waffen und Munition

Rechtsbehelf

Sonstiges

  • diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder

  • andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.

Freigabevermerk

30.01.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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