Kleinen Waffenschein beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:
- eine Schreckschusswaffe,
- eine Reizstoffwaffe oder
- eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung
Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Voraussetzungen
Mindestalter: 18 Jahre
Zuverlässigkeit
persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
geschäftsunfähig,
alkoholabhängig oder
psychisch krank sind.
geschäftsunfähig,
alkoholabhängig oder
psychisch krank sind.
Ablauf
Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
Stellungnahme des Landeskriminalamts
Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
Stellungnahme des Zollkriminalamtes
Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
amts- oder fachärztliches oder
ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Zuständigkeit
das Landratsamt,
die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
die Verwaltungsgemeinschaft
Rechtsgrundlage
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Persönliche Eignung
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
§ 36 Aufbewahren von Waffen und Munition
Rechtsbehelf
Sonstiges
diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.
Freigabevermerk
30.01.2026 Innenministerium Baden-Württemberg