Adoption eines erwachsenen Menschen beantragen
Die Erwachsenenadoption ist in den meisten Fällen als Adoption mit schwachen Wirkungen vorgesehen.
Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen.
Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern.
Sie als annehmende Person sind der angenommenen Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:
- Änderung des Namens
- Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten
- Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern
- Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander.
In Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht.
Voraussetzungen
der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat und
rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben. Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung.
Ablauf
Sie müssen die erforderlichen Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen. Sie können damit auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
Im familiengerichtlichen Verfahren haben der oder die Anzunehmende, die Annehmenden sowie deren Kinder und Ehegatten ein Anhörungsrecht. Schließlich sind in gewissen Fällen auch die Eltern des Anzunehmenden anzuhören.
Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Annehmenden (Adoptiveltern)
Angenommenen
Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Annehmenden
Ehepartner oder Ehepartnerin des oder der Angenommenen
Weitere erforderliche Unterlagen wird das Familiengericht bei Ihnen anfordern.
Gebühren
Gebühren für die notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren
Zuständigkeit
in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk sich der oder die Annehmende (oder einer der annehmenden Eheleute) gewöhnlich aufhält
Rechtsgrundlage
§§ 1767 - 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme Volljähriger)
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch nur deren Ausweisung verhindern wollen.
Freigabevermerk
25.03.2025 Justizministerium und Innenministerium Baden-Württemberg