Qualitätszeichen Baden-Württemberg
Das "Qualitätszeichen Baden-Württemberg" (QZ BW) kennzeichnet Produkte mit einer über dem gesetzlichen Standard liegenden Produkt- und Prozessqualität aus.
Voraussetzungen
Nützlinge (zum Beispiel Raubmilben, Florfliegen) in das Pflanzenschutzkonzept einbeziehen,
Pflanzenschutzmittel nur mit Begründung einsetzen (derEinsatzmussdokumentiert werden),
im Getreideanbau keine Wachstumsregulatoren einsetzen und
im gesamten Betrieb keine klärschlammhaltigen Düngemittel verwenden dürfen.
nurTiere mästen, die in Baden-Württemberg oder einem angrenzenden Bundesland geboren wurden,
überwiegend Futter aus dem eigenen Betrieb verwenden,
Zukauffuttermittel nur von zugelassenen Lieferanten beziehen,
den Zukauf von Futtermitteln nachvollziehbar dokumentieren,
nur Futtermittel verwenden, die nicht GVO-kennzeichnungspflichtig sind,
mit einem Fachtierarzt oder einer Fachtierärztin einenBetreuungsvertrag zur regelmäßigen Bestandsbetreuung abschließen und
Tiertransporte tierschutzgerecht durchführen.
Ablauf
Einen Zeichennutzungsvertrag oder eine Teilnahmevereinbarung für Erzeuger können Sie bei einem zugelassenen Lizenznehmer beantragen.
Tipp: Eine aktuelle Liste der Lizenznehmer finden Sie auf den Seiten zum Gemeinschaftsmarketing Baden-Württemberg. Dort erhalten Sie im Downloadbereich auch die Zeichensatzung, Formblätter und Checklisten und weitere Informationen zur Antragstellung.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Verfügbarkeit der Zertifizierungsstelle, welche die Erstprüfung beim Antragsteller durchführen muss, ab.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Erkundigen Sie sich direkt bei dem jeweiligen Lizenznehmer, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Gebühren
Der Zeichenträger erhebt für die Nutzung des Qualitätszeichens keine Gebühren.
Hinweis: Die Lizenznehmer können zur Deckung ihrer Kosten Gebühren erheben. Kosten entstehen hauptsächlich durch die vorgeschriebenen Kontrollen und Untersuchungen. Kosten der Lizenznehmer werden direkt in Rechnung gestellt oder in einem Umlageverfahren anteilig erhoben.
Zuständigkeit
vom Zeichenträger (Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz) zugelassene berufsständische Organisationen (Lizenznehmer)
Rechtsgrundlage
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Rechtsbehelf
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Sonstiges
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Vertiefende Informationen
Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten kompetenter Ansprechpartner zum Qualitätsprogramm finden Sie hier.
Freigabevermerk
09.04.2025 Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg