Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung beantragen

Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie jedoch Verfahrensvorschriften beachten. Für einige Abfälle ist zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchzuführen. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.

Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

  • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
  • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
  • Empfängerstaat.

Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.

Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten nur Informationspflichten.

Voraussetzungen

  • zur Beseitigung bestimmt oder

  • in der Gelben Abfallliste aufgeführt und

  • nicht als Einzeleintrag in der Grünen Abfallliste aufgeführt.

Ablauf

  • der zuständigen Behörde des Versandortes und

  • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und

  • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

Fristen

keine

Die Verbringung darf aber erst nach Vorlage aller notwendigen Zustimmungen durchgeführt werden.

Bearbeitungsdauer

Bei einem Erstantrag sollten Sie eine Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Monaten einkalkulieren.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

Gebühren

Gebühren: abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls

Zuständigkeit

die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen(für Altfälle vor dem 21. Mai 2026)

Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Rechtsbehelf

  • Klage gegen Ablehnung der Zustimmung

  • Näheres regelt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Sonstiges

Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Freigabevermerk

10.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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