Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung beantragen
Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie jedoch Verfahrensvorschriften beachten. Für einige Abfälle ist zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchzuführen. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.
Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach
- Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
- Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
- Empfängerstaat.
Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.
Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.
Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten nur Informationspflichten.
Voraussetzungen
zur Beseitigung bestimmt oder
in der Gelben Abfallliste aufgeführt und
nicht als Einzeleintrag in der Grünen Abfallliste aufgeführt.
Ablauf
der zuständigen Behörde des Versandortes und
der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
Fristen
keine
Die Verbringung darf aber erst nach Vorlage aller notwendigen Zustimmungen durchgeführt werden.
Bearbeitungsdauer
Bei einem Erstantrag sollten Sie eine Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Monaten einkalkulieren.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.
Gebühren
Gebühren: abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls
Zuständigkeit
die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen(für Altfälle vor dem 21. Mai 2026)
Rechtsbehelf
Klage gegen Ablehnung der Zustimmung
Näheres regelt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sonstiges
Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Freigabevermerk
10.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg