Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Herstellung von Arzneimitteln - Erlaubnis beantragen

Wollen Sie Arzneimittel herstellen und sind in Baden-Württemberg ansässig, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg.

Die Leitstelle überwacht sowohl im Bereich der Human- als auch Tierarzneimittel landesweit

  • die klassischen pharmazeutischen Arzneimittelhersteller,
  • Hersteller von Blutprodukten,
  • pharmazeutische Unternehmer,
  • Exporteure,
  • Importeure und
  • externe Prüflabore für Arzneimittel.

Voraussetzungen

  • In Ihrem Unternehmen gibt es

    • eine sachkundige Person mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und
    • geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel

  • eine sachkundige Person mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und

  • geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel

  • Sie können gewährleisten, dass Sie

    • Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik herstellen und prüfen und
    • bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zusätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes einhalten.

  • Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik herstellen und prüfen und

  • bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zusätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes einhalten.

  • eine sachkundige Person mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und

  • geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel

  • Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik herstellen und prüfen und

  • bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zusätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes einhalten.

Ablauf

  • genaue Bezeichnung der antragstellenden Person und Angaben zur Rechtsform

  • Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort)

  • Angaben zu außerbetrieblichen Lagern (auch Anschrift)

  • Name, Telefon- und Telefaxnummer

    • einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz,
    • eines Leiters oder einer Leiterin der Herstellung und
    • eines Leiters oder einer Leiterin der Qualitätskontrolle

  • einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz,

  • eines Leiters oder einer Leiterin der Herstellung und

  • eines Leiters oder einer Leiterin der Qualitätskontrolle

  • ob Sie die Erlaubnis für Human- oder Tierarzneimittel beantragen

  • Bezeichnung der Arzneimittel- und Darreichungsformen, Verfahren und geplanter Herstellungsumfang (Menge pro Jahr)

  • Angaben zu den nach dem Arzneimittelgesetz mit Prüfungen beauftragten Betrieben, sofern zutreffend

  • einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz,

  • eines Leiters oder einer Leiterin der Herstellung und

  • eines Leiters oder einer Leiterin der Qualitätskontrolle

Fristen

Ihr vollständiger Antrag sollte spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Herstellung vorliegen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Lage- und Grundrisspläne der Betriebsgebäude und Betriebsräume für Herstellung, Prüfung und Lagerung

  • bei außerbetrieblichen Lagern: Lage- und Grundrisspläne

  • Nachweis der Verfügbarkeit der Räume, zum Beispiel:

    • Kopie des Mietvertrags oder
    • Grundbuchauszug

  • Kopie des Mietvertrags oder

  • Grundbuchauszug

  • Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der sachkundigen Person(en) (bei Urkunden: beglaubigte Kopie in Papierform)

  • Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit der sachkundigen Person(en) und des Antragstellers ("Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde")

  • aktuelles "Site Master File", Beschreibung der Einrichtung oder Qualitätssicherungshandbuch

  • Liste der Herstellungstätigkeiten

  • Kopie des Mietvertrags oder

  • Grundbuchauszug

Gebühren

Es entstehen Gebühren nach der Landesgebührenordnung.

Zuständigkeit

Regierungspräsidium Tübingen - Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Zweiter Abschnitt des Transfusionsgesetzes (TFG) (Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen)

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

Verordnung (EU) Nummer 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Gericht

Sonstiges

Internetseite der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

30.06.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

Zur Leistungen Übersicht