Sprengungen anzeigen
Sie sind im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und möchten eine Sprengung durchführen? Dann müssen Sie diese Sprengung bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie zum Beispiel eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen durchführen wollen, müssen Sie diese bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen. Erfolgen nach Erstattung der Anzeige Veränderungen in Bezug auf den Inhalt oder die ursprünglichen Unterlagen, muss die zur Anzeige verpflichtete Person dies der örtlich zuständigen Behörde ebenso anzeigen.
Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind und die Genehmigung die Sprengungen einschließt (zum Beispiel kann dies bei Steinbrüchen der Fall sein).
Voraussetzungen
Die Erlaubnis oder der Befähigungsschein muss den entsprechenden Umgang abdecken: zum Beispiel Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen, allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaumaßnahmen.
Ablauf
Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsa
n
zeige vornehmen.
Fristen
mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:
Gebühren
die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze
Zuständigkeit
wenn der Sprengort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
wenn der Sprengort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der Sie die Sprengung durchführen wollen.
Rechtsgrundlage
§ 1 Absatz 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)
§ 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)
§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis im gewerblichen Bereich)
§ 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis im nicht-gewerblichen Bereich)
§ 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
16.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg