Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Kinderbetreuungskosten - steuerliche Förderung beantragen

Höhe:

ab 2025: 80 % der Aufwendungen, höchstens EUR 4.800 je Kind und Kalenderjahr.

bis 2024: 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 je Kind und Kalenderjahr.

Art:

Die anzuerkennenden Aufwendungen mindern Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Einkommensteuerbescheid.

Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind nur 80 % (bis 2024: 2/3) der in diesem Teil des Kalenderjahres angefallenen Kosten förderfähig, maximal EUR 4.800 (bis 2024: EUR 4.000).

Beispiel: Das Kind wird im Juli des Kalenderjahres 14 Jahre alt. Dann erkennt die zuständige Stelle nur die Kosten an, die von Januar bis Juli entstanden sind.

Voraussetzungen

  • Das Kind lebt in Ihrer Wohnung oder ist mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht, zum Beispiel in einem Internat. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Kind bei Ihnen oder dem anderen Elternteil gemeldet ist.

  • Es ist nicht älter als 13 Jahre oder wenn es sich wegen einer zuvor eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann, nicht älter als 24 Jahre.

  • Es wird betreut

    • von einer Tagesmutter, Wochenmutter oder Ganztagspflegestelle, Kinderpfleger oder -schwestern oder Erzieher,
    • in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Kinderkrippe oder in einem Kinderheim,
    • von einer von Ihnen beschäftigten Haushaltshilfe oder
    • bei der Erledigung der Hausaufgaben.

  • von einer Tagesmutter, Wochenmutter oder Ganztagspflegestelle, Kinderpfleger oder -schwestern oder Erzieher,

  • in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Kinderkrippe oder in einem Kinderheim,

  • von einer von Ihnen beschäftigten Haushaltshilfe oder

  • bei der Erledigung der Hausaufgaben.

  • Ihnen entstehen Aufwendungen durch

    • Sachleistungen, vor allem für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson im Haushalt, oder
    • die Bezahlung.Dies gilt auch für Erstattungen an die Betreuungsperson, zum Beispiel deren Fahrtkosten, wenn die Leistungen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.

  • Sachleistungen, vor allem für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson im Haushalt, oder

  • die Bezahlung.Dies gilt auch für Erstattungen an die Betreuungsperson, zum Beispiel deren Fahrtkosten, wenn die Leistungen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.

  • Sie haben die entstandenen Aufwendungen selbst getragen.

  • Sie haben eine Rechnung über die Aufwendungen erhalten und diese nicht bar bezahlt.

  • von einer Tagesmutter, Wochenmutter oder Ganztagspflegestelle, Kinderpfleger oder -schwestern oder Erzieher,

  • in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Kinderhort, einer Kinderkrippe oder in einem Kinderheim,

  • von einer von Ihnen beschäftigten Haushaltshilfe oder

  • bei der Erledigung der Hausaufgaben.

  • Sachleistungen, vor allem für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson im Haushalt, oder

  • die Bezahlung.Dies gilt auch für Erstattungen an die Betreuungsperson, zum Beispiel deren Fahrtkosten, wenn die Leistungen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.

  • Unterricht wie zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht,

  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie zum Beispiel Computerkurse oder Musikunterricht,

  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen wie zum Beispiel Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht,

  • die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.

Ablauf

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Fristen

  • Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind: 31. Juli des Folgejahres

  • Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind: im Laufe der auf das zu veranlagende Steuerjahr folgenden vier Jahre

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • der Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob

  • der Gebührenbescheid, zum Beispiel über die zu zahlenden Kindergartengebühren

  • eine Quittung, etwa über Nebenkosten zur Betreuung

  • bei Au-pair-Verhältnissen der Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt

Gebühren

Beim Finanzamt entstehen Ihnen keine Kosten.

Zuständigkeit

das Finanzamt, das für Ihre Einkommensteuer zuständig ist

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Erhält Ihr Einkommensteuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich gegen ihn wehren. Bitte legen Sie in diesem Fall Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein. Diesen müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Einkommensteuerbescheids einlegen.

Sonstiges

Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Haushalt, steht der Höchstbetrag dem Elternteil zu, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Der andere Elternteil hat keinen Anspruch auf Förderung von Kinderbetreuungskosten, weil das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört.

Gehört das Kind zum Haushalt beider Elternteile, kommt es zu einer Halbteilung des Höchstbetrags, das heißt, jedem Elternteil steht ein Höchstbetrag von EUR 2.400 (bis 2024: EUR 2.000) zu, es sei denn, sie beantragen übereinstimmend eine andere Aufteilung des Höchstbetrags.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

03.02.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums

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