Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Förderung beantragen

Sie können bestimmte Ausgaben von der Einkommensteuer absetzen.

Höhe:

20% Ihrer Ausgaben, maximal

  • 510 Euro bei geringfügigen Beschäftigungen
  • 4.000 Euro bei
    • sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen
    • haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen
  • 1.200 Euro bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Absetzbare Ausgaben:

  • Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten und
  • die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht absetzen. Eventuelle Erstattungen, z.B. von der Krankenkasse für Pflege- und Betreuungsleistungen, rechnet Ihnen das Finanzamt regelmäßig an.

Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen insbesondere:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück sowie
  • Aufwendungen für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen

Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt.

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen. Eine Neubaumaßnahme liegt vor, wenn Sie mit der Maßnahme erstmals einen Haushalt errichten.

Wenn Sie in einem vorhandenen Haushalt neue Wohn- oder Nutzfläche schaffen, z.B. durch einen Anbau, ist das begünstigt.

Voraussetzungen

Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen.

Ablauf

Die steuerliche Begünstigung müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

Erkennt das Finanzamt die Kosten an, zieht es sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid direkt von der Einkommensteuerschuld ab.

Fristen

  • Bei Pflichtveranlagung: jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres

    Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2022 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wird bei unberatenen Steuerpflichtigen bis zum 2. September 2024 und bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 2. Juni 2025 verlängert

  • Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2019: bis zum 31. Dezember 2023
    Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2020: bis zum 31. Dezember 2024
    Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2021: bis zum 31. Dezember 2025
    Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2022: bis zum 31. Dezember 2026
    Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2023: bis zum 31. Dezember 2027

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:

    • Rechnung
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

  • Rechnung

  • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

  • bei Pflege- und Betreuungsleistungen:

    • Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
    • amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde
    • Rechnung und Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

  • Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung

  • amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde

  • Rechnung und Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

  • Rechnung

  • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

  • Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung

  • amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde

  • Rechnung und Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

Gebühren

keine

Zuständigkeit

Ihr Wohnsitzfinanzamt

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Einspruch

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

06.02.2025 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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