Unerwünschte Telefonanrufe - Beschwerde einreichen
Solche Anrufe können Sie den zuständigen Stellen kostenlos melden.
Ein Werbeanruf ist zulässig, wenn Sie zuvor ausdrücklich in die Telefonwerbung eingewilligt haben.
Dazu müssen Sie Ihr Einverständnis speziell zu telefonischen Werbeangeboten gegeben haben.
Es genügt nicht, wenn der oder die Anrufende erst während des Telefonats Ihre Zustimmung einholt.
Einwilligen können Sie in der Regel auch durch Bestätigung einer vorformulierten Erklärung (zum Beispiel durch Ankreuzen oder Unterschreiben), wenn sie
- in einem separaten Text oder
- Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist und
- aus dem Text der Einwilligung klar wird, für welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen geworben werden soll.
Eine Einwilligung ist in der Regel unwirksam, wenn sie
- in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist oder
- an weitere Erklärungen wie zum Beispiel die Zustimmung zu einer telefonischen Gewinnbenachrichtigung gekoppelt ist.
Das anrufende Unternehmen darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Das gilt auch bei Telefonwerbung, in die Sie eingewilligt haben.
Tipp: Lesen Sie das Kleingedruckte aufmerksam und streichen Sie entsprechende Textstellen durch. Eine bereits erteilte Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Selbst wenn zwischen Ihnen und dem anrufenden Unternehmen ein Vertragsverhältnis besteht, darf dieses Sie ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zu Werbezwecken anrufen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Ausweitungen des bestehenden Vertrags oder neue Angebote. Auch nachdem Sie einen Vertrag gekündigt haben, darf der Anbieter in der Regel keine "Nachfasswerbung" betreiben, indem er Ihnen telefonisch alternative Angebote unterbreitet.
Voraussetzungen
Der Werbeanruf erfolgt ohne Ihre Einwilligung oder
die anrufende Firma hat ihre Rufnummer unterdrückt.
Ablauf
Ihre Kontaktdaten: Anschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse, gegebenenfalls abweichende Ansprechperson
Telefonnummer, auf die der Anruf erfolgte
Name, Inhaberin oder Inhaber des anrufenden Unternehmens
Rufnummer des Unternehmens(wenn diese nicht unterdrückt wurde)
Name des Anrufers oder der Anruferin
Datum des Anrufs
Uhrzeit des Anrufs
Grund des Anrufs: Was wurde beworben?
mögliches Vorliegen einer Einwilligung in die Telefonwerbung
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
den Tag und die Uhrzeit des Anrufs,
die anrufende Person,
das Unternehmen, für welches angerufen wurde,
den Gesprächsverlauf und
die Angabe, dass Sie gegenüber dem werbenden Unternehmen keine Einwilligung in Telefonwerbung erteilt haben.
Gebühren
Beschwerden bei den zuständigen Stellen sind kostenfrei.
Für eine individuelle Beratung bei der Verbraucherzentrale können für Sie - aber erst nach einer Terminvereinbarung - Kosten anfallen.
Neben der persönlichen Beratung vor Ort, gibt es die Möglichkeiten der Video-Beratung, Telefonberatung sowie einer Online-Beratung, auch per E-Mail.
Zu Beratung und Preisen informiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unter www.verbraucherzentrale-bawue.de/beratung-bw.
Zuständigkeit
Rechtsgrundlage
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
§ 8 Beseitigung und Unterlassung
§ 20 Bußgeldvorschriften
Rechtsbehelf
Widerruf
Sonstiges
einer persönlichen Beratung in einer der Beratungsstellen vor Ort,
einer Telefonberatung oder
einer E-Mail-Beratung mit Online-Eingabemaske.
Vertiefende Informationen
bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unter "Spam: E-Mail-Müll im Internet"
Freigabevermerk
18.08.2025 Ministerium für Ländlichen Raum Baden-Württemberg