Architektenliste - Eintragung beantragen
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Wenn Sie freiberuflich und nicht baugewerblich tätig sind, können Sie nach der Eintragung die Berufsbezeichnung
- "freier Architekt" oder "freie Architektin",
- "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin",
- "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin",
- "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin"
führen.
Voraussetzungen
Angehörige der EU-/EWR-Staaten sowie Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg können vorübergehend Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur erbringen. Sie müssen dies der Architektenkammer anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Ablauf
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
akademische Grade
Anschrift der Hauptwohnung und einer etwaigen Niederlassung oder des Orts der überwiegenden Beschäftigung
Fachrichtung, in der die Eintragung erfolgen soll (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur,Stadtplanung)
Tätigkeitsart (frei, angestellt, beamtet, baugewerblich)
Bearbeitungsdauer
In den meisten Fällen entscheidet die Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Das Architektengesetz enthält sehr differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. zum Ausbildungsabschluss). Daher kann die Architektenkammer im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Architektenkammer. Beachten Sie auch die Ausfüllhinweise zum Antrag..
Gebühren
je nach Eintragungsvoraussetzungen
Zuständigkeit
für die Führung der Architektenliste: die Architektenkammer Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.