Tierseuchenkasse Baden-Württemberg - landwirtschaftliche Nutztiere anmelden
Wenn Sie als Tierhalter oder Tierhalterin neu mit der Tierhaltung beginnen, müssen Sie unter anderem Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anmelden.
Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Nutztiere, als auch Tiere zur privaten Nutzung (zum Beispiel Reitpferde).
Meldepflichtig sind unabhängig vom Geschlecht und Alter:
- Pferde (einschl. Fohlen, dazu gehören Groß- und Kleinpferde und Ponys)
- Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
- Schweine (einschließlich Mini-, Hängebauch- und Microschweine)
- Schafe - zu beachten ist:
- Schafe die bis 9 Monate alt sind, sind meldepflichtig
- Schafe die 10 Monate alt und älter sind, sind melde- und beitragspflichtig
- Hühner einschließlich Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
- Truthühner/Puten einschließlich Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
- Bienen und Ableger (wenn nicht über einen Imkerverein gemeldet, der entweder dem Landesverband Badischer Imker e.V. oder dem Landesverband Württembergische Imker e.V. angeschlossen ist)
Ausnahmen:
- Tierhalter mit bis zu 25 Stück Hühner und/oder Truthühner, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere halten
- Gefangen gehaltene Wildtiere
- Tiere, die dem Land BW gehören
- Tiere, die nur vorübergehend (bis zu 6 Mon.) in BW stehen und in einem anderen Bundesland bei einer Tierseuchenkasse gemeldet sind. Dies ist nach Aufforderung nachzuweisen
- Tiere, die im Erhebungszeitraum nicht länger als 6 Monate gehalten werden (z.B. Tierklinik, Beritt)
Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ob gewerblich, als landwirtschaftlicher Betrieb oder aus privaten Gründen, ist für die Melde- und Beitragspflicht unerheblich.
Voraussetzungen
Der Standort der Tiere muss in Baden-Württemberg sein.
Der Tierhalter oder die Tierhalterin ist melde- und beitragspflichtig(zum Beispiel bei Pensionstierhaltung der Stallbetreiber oder die Stallbetreiberin, an den oder die Sie Ihre Boxenmiete bezahlen).
Die Tierhaltung muss bei der örtlich zuständigen unteren Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) registriert sein.
Ablauf
ab welchem Zeitpunkt (Monat und Jahr) wie viele Tiere je Art (Gesamtanzahl je Tierart) gehalten werden und
wo die Tiere untergebracht sind (Anschrift des Stalls, sofern diese von der Wohnanschrift abweicht).
jährliche Tierbestandsmeldung
Änderung des Tierbestands
Adressänderung
Fristen
Wenn Sie sich über die Anlage C des Antrags auf Registrierung beim jeweils zuständigen Veterinäramt registrieren, müssen Sie dies vor Beginn der Tätigkeit tun. Änderungen müssen Sie sofort anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten in der Regel innerhalb von wenigen Tagen Ihre Tierbesitzernummer.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
ausgefülltes Formular "Neuanmeldung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg"
Gebühren
Für bestimmte Tiere müssen Sie einen jährlichen Beitrag an die Tierseuchenkasse zahlen.
Die Angaben zu den Beiträgen finden Sie auf den Internetseiten der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Die Beiträge sind nach Tierart unterteilt.
Zuständigkeit
die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (Anstalt des öffentlichen Rechts)
Für die Registrierung der Tierhaltung ist die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) zuständig.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
Registrierungspflichtig über die untere Tiergesundheitsbehörde ist vor allem die Haltung von:
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
13.09.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg