Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beantragen

Das Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Teil dieses Freibetrages ist der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung.

Höhe:

  • 1.464 EUR, wenn Sie alleine eine Einkommensteuererklärung abgeben
  • 2.928 EUR, wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammen eine Einkommensteuererklärung abgeben

Hinweis: Der Freibetrag wird jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Leben die Eltern getrennt und hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.

Ein Eintrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und damit die Berücksichtigung bei Ihrer monatlichen Lohnabrechnung erfolgt nur unter denselben Voraussetzungen wie beim Kinderfreibetrag.

Voraussetzungen

  • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),

  • Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben

  • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,

  • das Kind minderjährig ist,

  • Sie getrennt leben und das Kind nur bei Ihnen gemeldet ist,

  • Sie die Übertragung auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen und

  • der andere Elternteil nicht widerspricht. Der Widerspruch des anderen Elternteils ist nur möglich, wenn auch er das Kind betreut oder Kosten für die Betreuung übernimmt.

Ablauf

Fristen

Anträge auf Bildung eines Steuerfreibetrags oder eines höheren Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal müssen Sie bis spätestens 30. November des Jahres stellen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung / Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ("Anlage Kind“)

  • eventuell Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern

Gebühren

keine

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Rechtsgrundlage

  • § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

  • § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

Rechtsbehelf

Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen.

Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Sonstiges

Sie können den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen"

im Onlineportal “Mein Elster“ an das Finanzamt elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

31.10.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Zur Leistungen Übersicht