Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
Wenn jemand stirbt und bestattet werden muss, müssen Sie als angehörige Person für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten vorerst übernehmen.
Zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet sind nacheinander:
- vertraglich Verpflichtete (zum Beispiel bei einer Bestattungsvorsorgevereinbarung)
- der Erbe/Erbin und bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe/Miterbin
- Unterhaltsverpflichtete
- bestattungspflichtige Personen gemäß Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder, wenn es so ein Gesetz nicht gibt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wenn Sie die Bestattung veranlasst haben, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, haben Sie einen Ausgleichsanspruch gegen den oder die Verpflichteten.
Es ist ratsam, sich vor Auftragserteilung einer Bestattung vom Sozialamt beraten zu lassen.
Voraussetzungen
Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
Ablauf
Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Dort können Sie sich auch beraten lassen und den Antrag ausfüllen.
Die zuständige Stelle prüft bei den Bestattungspflichtigen, ob die Kosten der Bestattung nicht aus deren eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden können. Dabei muss ein vorhandener Nachlass für die Bestattungskosten eingesetzt werden.
Stimmt die zuständige Stelle Ihrem Antrag zu, erfolgt die Zahlung entweder an Sie selbst oder mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis direkt an das Bestattungsunternehmen.
Fristen
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung ist abhängig von der Vorlage aller benötigten Unterlagen. Bei vollständiger Vorlage dauert die Bearbeitung in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Sterbeurkunde
Bestattungsvorsorgevertrag
Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
Sparbücher
Geldanlagen
Wohneigentum
Versicherungssumme von Lebensversicherungen
Zeitwert des Kraftfahrzeugs
Bausparguthaben und Ähnliches
falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
- Ehefrau oder Ehemann
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkelkinder
- Großeltern
- Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- sonstige Erbinnen und Erben
Ehefrau oder Ehemann
Kinder
Eltern
Geschwister
Enkelkinder
Großeltern
Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
sonstige Erbinnen und Erben
lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
Sparbücher
Geldanlagen
Wohneigentum
Versicherungssumme von Lebensversicherungen
Zeitwert des Kraftfahrzeugs
Bausparguthaben und Ähnliches
Ehefrau oder Ehemann
Kinder
Eltern
Geschwister
Enkelkinder
Großeltern
Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
sonstige Erbinnen und Erben
Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (zum Beispiel im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
Nachweise über die Vermögensverhältnisse
Nachweise der monatlichen Belastungen
Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Gebühren
keine
Zuständigkeit
wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem sie bis zum Tod Sozialhilfe bezogen hat
wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 8Leistungen
§ 74 Bestattungskosten
§ 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Bestattungsgesetz BW (Bestattungspflichtige)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Sozialamts können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen.
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
keine
Freigabevermerk
18.05.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg