Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

  • die Halterin oder der Halter des Tieres sind
  • die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
  • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
    • Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
    • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
    • Beschäftigte in der Fischerei,
    • Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
    • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
    • Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
    • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.

Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.

Voraussetzungen

keine

Ablauf

  • persönlich,

  • telefonisch,

  • durch Fax oder

  • durch E-Mail

  • vermutete Seuche

  • auftretende Symptome

  • Art, Anzahl und Standort der Tiere

  • Halter oder Halterin der Tiere

  • möglicherweise: betroffene Nachbarbestände

  • von Ihnen getroffene Maßnahmen

  • wurden die Tiere ge- oder verkauft

Fristen

Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständliche Stelle leitet unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Abklärung des Tierseuchenverdachts ein.

Die Dauer der Tierseuchenermittlungen und der erforderlichen Maßnahmen richtet sich nach der Art der Tierseuche.
Sie kann wenige Tage bei Ausschluss des Verdachts bis hin zu mehreren Monaten bei Ausufern eines Seuchengeschehens betragen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

für die Anzeige: keine

Zuständigkeit

  • die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) oder

  • die Ortspolizeibehörde, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) nicht erreichbar ist

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

Vertiefende Informationen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.

Freigabevermerk

18.01.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

Sicherheit und Gefahrenabwehr
Begriff und Organisation im Katastrophenfall
Allgemeines und Rechtliches zur Tierhaltung
Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung
Tierhaltung, Tierschutz, Fischerei und Jagd
Katastrophenschutz
Zur Leistungen Übersicht