Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.
Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.
Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie
- die Halterin oder der Halter des Tieres sind
- die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
- zeitweilig das Tier beaufsichtigen
- beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
- Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
- Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
- Beschäftigte in der Fischerei,
- Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
- mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
- Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
- Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.
Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.
Voraussetzungen
keine
Ablauf
persönlich,
telefonisch,
durch Fax oder
durch E-Mail
vermutete Seuche
auftretende Symptome
Art, Anzahl und Standort der Tiere
Halter oder Halterin der Tiere
möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
von Ihnen getroffene Maßnahmen
wurden die Tiere ge- oder verkauft
Fristen
Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständliche Stelle leitet unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Abklärung des Tierseuchenverdachts ein.
Die Dauer der Tierseuchenermittlungen und der erforderlichen Maßnahmen richtet sich nach der Art der Tierseuche.
Sie kann wenige Tage bei Ausschluss des Verdachts bis hin zu mehreren Monaten bei Ausufern eines Seuchengeschehens betragen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
für die Anzeige: keine
Zuständigkeit
die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) oder
die Ortspolizeibehörde, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) nicht erreichbar ist
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".
Vertiefende Informationen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.
Freigabevermerk
18.01.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg