Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen
Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind können Sie vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären Unterhaltsverfahren oder auch in einem vereinfachten Verfahren fordern. Dieses vereinfachte Verfahren müssen Sie mit Hilfe eines Formulars beantragen.
Das vereinfachte Verfahren kann rascher und kostengünstiger als ein sonstiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel führen.
Sie sollten sich von Ihrer Rechtsanwältin beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt oder dem Jugendamt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Tipp: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt stehen alleinerziehenden Müttern und Vätern bei Unterhaltsfragen zur Seite und helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos.
Voraussetzungen
Es handelt sich um Unterhalt
- für ein minderjähriges Kind oder
- für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
für ein minderjähriges Kind oder
für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
Das Gericht hat noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren eingeleitet.
Kein anderes Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden.
Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (zum Beispiel eine Jugendamtsurkunde).
Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
für ein minderjähriges Kind oder
für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Ablauf
Führt der Elternteil bedeutsame Gegenargumente an, ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren wird dann auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Fristen
Bitte beachten Sie unbedingt gerichtlich gesetzte Fristen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt und bei jedem Familiengericht sowie unter "Formulare Onlinedienste"
Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
Einwendungsformular
Dieses erhalten Sie von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger oder beim Amtsgericht. Es steht Ihnen außerdem unter "Formulare Onlinedienste" zum Download zur Verfügung.entsprechende Nachweise und Belege
Gebühren
Festsetzungsbeschluss aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegner: kostenlos
Gerichtsgebühren
Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten
Zuständigkeit
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, gewöhnlich aufhält
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Sonstiges
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Vertiefende Informationen
Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht auch über die Möglichkeit einer Beratungshilfe.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 17.03.2026 freigegeben.