Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben

Körperschaftsteuer erhebt das Finanzamt auf das Einkommen von juristischen Personen.

Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Körperschaftsteuer- und dem Einkommensteuergesetz.

Höhe:

15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres.
Auf die so ermittelte Steuerschuld erhebt das Finanzamt zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.

Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Voraussetzungen

  • Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) sowie optierende Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG,

  • Genossenschaften,

  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel Vereine, Stiftungen),

  • Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und

  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    (zum Beispiel wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden).

Ablauf

  • Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und

  • Gewinn- und Verlustrechnung.

  • Vertraulichkeit,

  • Identität des Absenders und

  • Unveränderbarkeit des Dateninhalts

Fristen

  • Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr: bis 31. Juli

  • Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer:

    • 10. März
    • 10. Juni
    • 10. September
    • 10. Dezember

  • 10. März

  • 10. Juni

  • 10. September

  • 10. Dezember

  • 10. März

  • 10. Juni

  • 10. September

  • 10. Dezember

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Körperschaftsteuererklärung mit entsprechenden Anlagen

  • Steuerbilanz beziehungsweise Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung

Gebühren

keine

Zuständigkeit

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet

Rechtsgrundlage

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV)

Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG)

Rechtsbehelf

keine

Sonstiges

Die Körperschaft muss den von ihr erwirtschafteten Gewinn selbst versteuern. Gleichzeitig kann sie diesen Gewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten. Bei diesen unterliegt die Gewinnausschüttung der Besteuerung mit Einkommensteuer.

Um diese Doppelbesteuerung zu vermindern, werden Ausschüttungen bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert (Abgeltungsteuer). Alternativ können Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass stattdessen 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden (Teileinkünfteverfahren).

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

26.02.2025 Finanzministerium Baden-Württemberg

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