Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben
Körperschaftsteuer erhebt das Finanzamt auf das Einkommen von juristischen Personen.
Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Körperschaftsteuer- und dem Einkommensteuergesetz.
Höhe:
15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres.
Auf die so ermittelte Steuerschuld erhebt das Finanzamt zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.
Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.
Voraussetzungen
Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) sowie optierende Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG,
Genossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
sonstige juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel Vereine, Stiftungen),
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(zum Beispiel wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden).
Ablauf
Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und
Gewinn- und Verlustrechnung.
Vertraulichkeit,
Identität des Absenders und
Unveränderbarkeit des Dateninhalts
Fristen
Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr: bis 31. Juli
Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
10. März
10. Juni
10. September
10. Dezember
10. März
10. Juni
10. September
10. Dezember
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Körperschaftsteuererklärung mit entsprechenden Anlagen
Steuerbilanz beziehungsweise Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung
Gebühren
keine
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet
Rechtsgrundlage
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Rechtsbehelf
keine
Sonstiges
Die Körperschaft muss den von ihr erwirtschafteten Gewinn selbst versteuern. Gleichzeitig kann sie diesen Gewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten. Bei diesen unterliegt die Gewinnausschüttung der Besteuerung mit Einkommensteuer.
Um diese Doppelbesteuerung zu vermindern, werden Ausschüttungen bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert (Abgeltungsteuer). Alternativ können Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass stattdessen 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden (Teileinkünfteverfahren).
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Vertiefende Informationen
Internetseiten der elektronischen Steuererklärung Elster
Informationen zur Besteuerung von Vereinen erhalten Sie im Text „Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden“.
Freigabevermerk
26.02.2025 Finanzministerium Baden-Württemberg