Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten eine Aufenthaltserlaubnis, um zu forschen?
Damit dürfen Sie
- eine Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und
- Tätigkeiten in der Lehre ausüben.
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Voraussetzungen
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Sie sind Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
Sie haben mit einer Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, um an einem Forschungsvorhaben teilzunehmen. Diese Forschungseinrichtung ist entweder
- vom Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt für das besondere Zulassungsverfahren für Forscher im Bundesgebiet oder
- sie forscht und gibt eine Kostenübernahmeerklärung ab.
vom Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt für das besondere Zulassungsverfahren für Forscher im Bundesgebiet oder
sie forscht und gibt eine Kostenübernahmeerklärung ab.
vom Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt für das besondere Zulassungsverfahren für Forscher im Bundesgebiet oder
sie forscht und gibt eine Kostenübernahmeerklärung ab.
Ablauf
genaue Angaben zur Forschungseinrichtung
genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
Ihre Verpflichtung, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen
Verpflichtung der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten
Kurzfristige Mobilität für Forscher
- Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet auszuführen und mit der Mitteilung Folgendes vorgelegt wurde:
- Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt
- die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
- Kopie des Reisepasses des Ausländers und
- den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet auszuführen und mit der Mitteilung Folgendes vorgelegt wurde:
Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt
die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
Kopie des Reisepasses des Ausländers und
den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
- er für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt,
- eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt wird und
- eine entsprechende Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung vorgelegt wird.
Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
er für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt,
eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt wird und
eine entsprechende Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung vorgelegt wird.
Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet auszuführen und mit der Mitteilung Folgendes vorgelegt wurde:
Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt
die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
Kopie des Reisepasses des Ausländers und
den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
er für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt,
eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt wird und
eine entsprechende Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung vorgelegt wird.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung wird für mindestens ein Jahr befristet erteilt.
Nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis auf Antrag verlängern lassen.
Sollten Sie Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit
Nachweis über die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
Nachweis der Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung
Gebühren
Erste Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Zuständigkeit
für die Aufnahmevereinbarung und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten: die Forschungseinrichtung, bei der Sie wissenschaftlich arbeiten wollen
für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 2 Absatz 3 (AufenthG) Begriffsbestimmungen
§ 3 (AufenthG) Passpflicht
§ 4 (AufenthG) Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 (AufenthG) Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 18d (AufenthG) Forschung
§ 18e (AufenthG) Kurzfristige Mobilität für Forscher
§ 18f (AufenthG) Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
§ 19f (AufenthG) Ablehnungsgründe bei Forschern u.a.
§ 52(AufenthG)Widerruf
§§ 38a - 38f (AufenthV) Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 45 (AufenthV) Gebühr
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Sonstiges
einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
dürfen uneingeschränkt arbeiten.
Ihre Forschungseinrichtung hat ihre Anerkennung verloren und Sie waren an dem Verlust der Anerkennung beteiligt.
Sie betreiben keine Forschung mehr.
Sie können eine der Voraussetzungen, unter denen die Forschungseinrictung mit Ihnen die Aufnahmevereinbarung geschlossen hat, nicht mehr erfüllen.
Vertiefende Informationen
Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Freigabevermerk
19.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg