Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragen ("Schächten")

Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.

Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde.
Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Voraussetzungen

Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.

Ablauf

  • Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin

  • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt

  • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)

  • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten

  • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen

  • Schächtungszeitraum

  • Ort der Schächtung

  • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden

  • Verbleib des Fleisches

  • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen

  • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs

  • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden

  • ein muslimischer Metzger,

  • ein Metzger, der selbst kein Muslim ist oder

  • eine Religionsgemeinschaft

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Nachweise über die Sachkunde der schlachtenden Person

  • Gutachten von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens

Gebühren

Gebühr je nach Verwaltungsaufwand

Zuständigkeit

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung

  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert.

Freigabevermerk

17.12.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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