Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragen ("Schächten")
Nach dem Tierschutzgesetz dürfen Sie warmblütige Tiere nur schlachten, wenn Sie sie vorher betäuben.
Nach den Vorschriften einiger Religionsgemeinschaften darf Fleisch nur gegessen werden, wenn das Tier ohne Betäubung durch einen Kehlenschnitt getötet wurde.
Für dieses betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Voraussetzungen
Das betäubungslose Schlachten ist zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, beispielsweise Anforderungen an die Schlachtstätte oder an die Sachkunde des Metzgers.
Ablauf
Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin
Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Person, die die Schächtung vornimmt
Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen)
Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten
Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen
Schächtungszeitraum
Ort der Schächtung
Geräte, die zur Schächtung verwendet werden
Verbleib des Fleisches
Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen
Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs
Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden
ein muslimischer Metzger,
ein Metzger, der selbst kein Muslim ist oder
eine Religionsgemeinschaft
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweise über die Sachkunde der schlachtenden Person
Gutachten von Rechtsgelehrten über die Notwendigkeit des Schächtens
Gebühren
Gebühr je nach Verwaltungsaufwand
Zuständigkeit
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Seit 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert.
Freigabevermerk
17.12.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg