Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU beantragen
Für die grenzüberschreitende Ausfuhr (Verbringung) von "grünen Abfällen" zur Verwertung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten Informationspflichten.
Achtung: Wenn Sie "grüne Abfälle" in Nicht-EU-Länder ausführen möchten, sollten Sie sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Lassen Sie sich dort über die geltenden Bestimmungen informieren.
Für Abfälle der Gelben Abfallliste und alle anderen Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, muss immer ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.
Voraussetzungen
zur Verwertung bestimmt,
in der Grünen Abfallliste aufgeführt und
die Abfallmenge beträgt mehr als 20 Kilogramm.
Ablauf
Sie müssen als Exporteur mit dem Empfänger der Abfälle einen Entsorgungsvertrag abschließen, der auch zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet, falls die beabsichtigte Entsorgung nicht abgeschlossen werden kann oder die Verbringung illegal war.
Den Vertrag müssen Sie Kontrollbehörden und der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH auf Nachfrage übermitteln.
Zusätzlich muss die Person, die die Verbringung veranlasst, vor jedem Abfalltransport das Formular "Versandinformationen" ausfüllen. Dieses muss der Transporteur beim Transport der Abfälle mitführen.
Bei der Übernahme der Abfälle unterschreibt der Empfänger beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage das Formular und verwahrt es.
Die Person, die die Verbringung veranlasst, erhält eine Kopie davon.
Fristen
Die Formulare und Kopien davon müssen alle Beteiligten drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen jederzeit vorlegen.
Hinweis: Im Rahmen von Kontrollen und/oder Überwachungen können verschiedene Behörden, beispielsweise die zuständige Abfallrechtsbehörde oder die Polizei, die Vorlage der Dokumente verlangen.
Bearbeitungsdauer
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Entsorgungsvertrag zwischen Exporteur und Empfänger
ausgefülltes Formular "Versandinformationen"
Gebühren
keine
Zuständigkeit
für die Dokumentation und Aufbewahrung des Entsorgungsvertrags und der Versandinformation: der Exporteur und der Empfänger der Abfälle beziehungsweise der Betreiber der Entsorgungsanlage
für die Mitführung der Versandinformation während des Transports: der Transporteur
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung – VVA) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden.
Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Vertiefende Informationen
Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den Konsolidierten Abfalllisten der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Das Umweltbundesamt bietet auf seinen Seiten Fragen und Antworten (FAQ) zu den Informationspflichten.
Freigabevermerk
20.08.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg