Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Wasserrechtliche Bewilligung beantragen

Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.

Dazu gehört

  • Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
  • oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
  • feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
  • Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.

Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird erteilt:

  • nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem §§ 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und
  • auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (§14 Absatz 2 WHG).

Voraussetzungen

  • schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder

  • andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).

Ablauf

Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)

  • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich

  • Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers

  • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.

Gebühren

je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

Zuständigkeit

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Benutzungen

  • § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

  • § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

  • § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

  • § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

Rechtsbehelf

Ausführungen zum Rechtsbehelf können Sie der jeweiligen Entscheidung der Wasserbehörde entnehmen.

Sonstiges

Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.

Freigabevermerk

31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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