Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Feststellung des Anspruchs beantragen
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können die allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besuchen. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Ihres Kindes feststellt.
Voraussetzungen
Die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der allgemeinen Schule sind ausgeschöpft und dokumentiert.
Ein erfolgreicher Besuch einer allgemeinen Schule ist selbst mit Beratung und Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst nicht zu erwarten.
Es liegen aufgrund der Auswirkungen einer Behinderung auf das schulische Lernen konkrete Hinweise auf einen möglichen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vor.
Ablauf
Die Eltern beantragen selbst die Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und das zuständige Staatliche Schulamt beteiligt die zuständige Schule oder
die Eltern stellen zusammen mit der Schule einen gemeinsamen Antrag beim zuständigen Staatlichen Schulamt bzw. die Schule übernimmt von sich aus die Initiative dazu.
Wählen die Eltern ein inklusives Bildungsangebot, versucht das zuständige Staatliche Schulamt im Rahmen seiner Schulangebotsplanung ein solches bereitzustellen. In einer Bildungswegekonferenz werden mit allen Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen besprochen und den Eltern wird ein entsprechendes Bildungsangebot für ihr Kind gemacht. Stimmen die Eltern dem Vorschlag zu, erhalten sie einen entsprechenden Bescheid und melden ihr Kind in der vereinbarten allgemeinen Schule an.
Entscheiden sich die Eltern für den Unterricht in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ), erhalten sie einen entsprechenden Bescheid und melden ihr Kind im zuständigen SBBZ an.
Fristen
Im Verfahren über eine wiederholte Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot soll der Antrag dem zuständigen Staatlichen Schulamt bis zum 1. Dezember des Schuljahres, in dem die Anspruchsfeststellung enden wird, vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Bitte wenden Sie sich dazu an das für Ihren Wohnort zuständige Staatliche Schulamt.
Gebühren
keine
Zuständigkeit
ist das für Ihren Wohnort zuständige Staatliche Schulamt
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch (Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.)
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
19.10.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg