Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen
Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel.
Zur Einreise ins Bundesgebiet
- benötigen sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und
- müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, wenn sie im Bundesgebiet wohnen bleiben wollen.
Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann ihnen eine solche ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthaltsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzungen
Sie besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit oder
Sie sind mit einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt.
Ablauf
Name (auch mögliche frühere Namen)
Vornamen
Geburtsdatum und -ort
Ihre Adresse in Deutschland und ehemalige Anschriften
ehemalige und jetzige Staatsangehörigkeiten
Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten, mit der Sie verheiratet oder verwandt sind: Angaben zu dieser Beziehung
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Personalausweis oder Reisepass
wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht auf ein bestimmtes Verhältnis zu einer bestimmten Person begründen: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses
Gebühren
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 37,00
- für unter 24-Jährige: EUR 22,80
für unter 24-Jährige: EUR 22,80
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: EUR 10,00
Zuständigkeit
die Meldebehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen oder für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Rechtsgrundlage
§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen
§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
§ 47 Absatz 3 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Rechtsbehelf
Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Freigabevermerk
05.02.2025 Justizministerium Baden-Württemberg