Arztregister - Eintragung beantragen
Sie müssen sich zuerst in das Arztregister eintragen lassen, wenn Sie anschließend für eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit zugelassen werden möchten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Voraussetzungen
als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
einen Nachweis vorlegen über
- den Abschluss einer Facharztausbildung oder
- eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
den Abschluss einer Facharztausbildung oder
eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
den Abschluss einer Facharztausbildung oder
eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut approbiert sein und
einen Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie (Verhaltenstherapie, analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) vorlegen.
Ablauf
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Geburtsurkunde (oder entsprechender Nachweis aus dem Personenstandsregister)
bei Namensänderungen die betreffende Urkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
Approbationsurkunde
Zeugnis über den Studienabschluss
Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie beziehungsweise Urkunde über Fachpsychotherapeutenanerkennung
Urkunde(n) über abgeschlossene Weiterbildungen
gegebenenfalls Promotionurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
gegenebenfalls Genehmigungsurkunde zum Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grads
Nachweise (zum Beispiel Zeugnisse oder Bescheinigung) über die bisherige ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit
gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
bei fremdsprachlichen Dokumenten: die Übersetzung durch einen in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzers oder Übersetzerin
Gebühren
Zuständigkeit
die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen
Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.
Rechtsgrundlage
§ 95 aVoraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
§ 95 c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
14.04.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg