Landesapothekerkammer - Mitgliedschaft anmelden
Als Apothekerin oder Apotheker in Baden-Württemberg müssen Sie Mitglied in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sein.
Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,
- Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten,
- deren Weiter- und Fortbildung zu fördern und
- die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen.
Voraussetzungen
als Apothekerin oder Apotheker bestallt (berufen) oder approbiert sein oder
eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes besitzen und
Ihren Beruf in Baden-Württemberg ausüben oder
wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben, Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.
Ablauf
Sie können sich auf der Internetseite der Landesapothekerkammer anmelden. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie danach per Post an die Landesapothekerkammer schicken.
Alternativ können Sie sich auch schriftlich anmelden. Den Meldebogen dafür können Sie bei der Landesapothekerkammer anfordern.
Fristen
Anmeldung: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen
Einschicken der erforderlichen Unterlagen nach der Anmeldung: innerhalb von zwei Wochen
Bearbeitungsdauer
Zirka 14 Tage, wenn alle Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Approbation oder Berufserlaubnis
wenn die Approbations- oder Berufserlaubnisurkunde auf den Geburtsnamen beziehungsweise auf den früheren Namen ausgestellt ist: Eheurkunde oder Namensänderungsurkunde
Promotionsurkunde
Nachweise über Weiterbildungen
Gebühren
für die Anmeldung: keine
für die Mitgliedschaft: Jahresgrundbeitrag in unterschiedlicher Höhe
Beitragsbemessungsgrundlage können sowohl die Berufseinnahmen als auch der Umfang der beruflichen Tätigkeit sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Kammer.
Betriebserlaubnisinhaberinnen und -inhaber,
Pächterinnen und Pächter und
Verwalterinnen und Verwalter
Zuständigkeit
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
§ 2 Kammermitglieder
§ 3 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates
§ 1 Beitragspflicht
§ 2 Beitragsfestsetzung
§ 3 Art und Höhe der Beiträge
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit ins Ausland verlagern, können Sie freiwilliges Mitglied bleiben. Diesgilt auch für den Fall, dass Sie nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ohne beruflich tätig zu sein. Wenn Sie sich in Baden-Württemberg in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden (Pharmazeuten im Praktikum), können Sie während der Ausbildung freiwilliges Mitglied werden.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
21.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg