Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Landesapothekerkammer - Mitgliedschaft anmelden

Als Apothekerin oder Apotheker in Baden-Württemberg müssen Sie Mitglied in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sein.

Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,

  • Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten,
  • deren Weiter- und Fortbildung zu fördern und
  • die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen.

Voraussetzungen

  • als Apothekerin oder Apotheker bestallt (berufen) oder approbiert sein oder

  • eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes besitzen und

  • Ihren Beruf in Baden-Württemberg ausüben oder

  • wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben, Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.

Ablauf

Sie können sich auf der Internetseite der Landesapothekerkammer anmelden. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie danach per Post an die Landesapothekerkammer schicken.

Alternativ können Sie sich auch schriftlich anmelden. Den Meldebogen dafür können Sie bei der Landesapothekerkammer anfordern.

Fristen

  • Anmeldung: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen

  • Einschicken der erforderlichen Unterlagen nach der Anmeldung: innerhalb von zwei Wochen

Bearbeitungsdauer

Zirka 14 Tage, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Approbation oder Berufserlaubnis

  • wenn die Approbations- oder Berufserlaubnisurkunde auf den Geburtsnamen beziehungsweise auf den früheren Namen ausgestellt ist: Eheurkunde oder Namensänderungsurkunde

  • Promotionsurkunde

  • Nachweise über Weiterbildungen

Gebühren

  • für die Anmeldung: keine

  • für die Mitgliedschaft: Jahresgrundbeitrag in unterschiedlicher Höhe
    Beitragsbemessungsgrundlage können sowohl die Berufseinnahmen als auch der Umfang der beruflichen Tätigkeit sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Kammer.

  • Betriebserlaubnisinhaberinnen und -inhaber,

  • Pächterinnen und Pächter und

  • Verwalterinnen und Verwalter

Zuständigkeit

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

  • § 2 Kammermitglieder

  • § 3 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates

  • § 1 Beitragspflicht

  • § 2 Beitragsfestsetzung

  • § 3 Art und Höhe der Beiträge

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit ins Ausland verlagern, können Sie freiwilliges Mitglied bleiben. Diesgilt auch für den Fall, dass Sie nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ohne beruflich tätig zu sein. Wenn Sie sich in Baden-Württemberg in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden (Pharmazeuten im Praktikum), können Sie während der Ausbildung freiwilliges Mitglied werden.

Vertiefende Informationen

Mitgliedschaft bei der LAK BW

Freigabevermerk

21.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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