Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen

Die Kündigung von Menschen mit Schwerbehinderung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Inklusions- und Integrationsamtes.

Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt er nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beenden möchten.

Voraussetzungen

  1. sie offenkundig ist oder

  2. mit dem Schwerbehindertenausweis oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung nachgewiesen werden kann.

  1. nicht nachgewiesen ist oder

  2. der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde oder

  3. die zuständige Behörde eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

Ablauf

  • eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder

  • Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.

Fristen

Bei Zustimmung des Integrationsamtes kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erfolgen. Bei Fristversäumnis ist die Zustimmung zur Kündigung erneut zu beantragen.

Bei einer außerordentlichen (zum Beispiel fristlosen) Kündigung: Sie müssen diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Inklusions- und Integrationsamt beantragen. Stimmt das Inklusions- und Integrationsamt zu, müssen Sie die Kündigung sofort aussprechen.

Bearbeitungsdauer

Je nach Ermittlungsaufwand

Die Entscheidung soll möglichst innerhalb eines Monats ab Antragseingang erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Inklusions- und Integrationsamt über einen Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Anträge auf Zustimmung zur Kündigung

Gebühren

keine

Zuständigkeit

Das Inklusions- und Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Klage vor dem Arbeitsgericht

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

29.08.2025 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

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