Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen
Die Kündigung von Menschen mit Schwerbehinderung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Inklusions- und Integrationsamtes.
Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt er nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beenden möchten.
Voraussetzungen
sie offenkundig ist oder
mit dem Schwerbehindertenausweis oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung nachgewiesen werden kann.
nicht nachgewiesen ist oder
der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde oder
die zuständige Behörde eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
Ablauf
eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder
Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.
Fristen
Bei Zustimmung des Integrationsamtes kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erfolgen. Bei Fristversäumnis ist die Zustimmung zur Kündigung erneut zu beantragen.
Bei einer außerordentlichen (zum Beispiel fristlosen) Kündigung: Sie müssen diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Inklusions- und Integrationsamt beantragen. Stimmt das Inklusions- und Integrationsamt zu, müssen Sie die Kündigung sofort aussprechen.
Bearbeitungsdauer
Je nach Ermittlungsaufwand
Die Entscheidung soll möglichst innerhalb eines Monats ab Antragseingang erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Inklusions- und Integrationsamt über einen Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Anträge auf Zustimmung zur Kündigung
Gebühren
keine
Zuständigkeit
Das Inklusions- und Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Klage vor dem Arbeitsgericht
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
29.08.2025 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg