Sterbefall im Ausland - Aufnahme in das deutsche Sterberegister beantragen
Die Aufnahme eines ausländischen Sterbefalls in das deutsche Sterberegister ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Sterbefälle im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Als Nachweis des Sterbefalls gelten auch ausländische Sterbeurkunden.
Voraussetzungen
Die verstorbene Person hat die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder
die verstorbene Person hat sich gewöhnlich in Deutschland aufgehalten und war
- asylberechtigt,
- staatenlos,
- heimatlose Ausländerin beziehungsweise heimatloser Ausländer oder
- ausländischer Flüchtling.
asylberechtigt,
staatenlos,
heimatlose Ausländerin beziehungsweise heimatloser Ausländer oder
ausländischer Flüchtling.
asylberechtigt,
staatenlos,
heimatlose Ausländerin beziehungsweise heimatloser Ausländer oder
ausländischer Flüchtling.
Ablauf
die Eltern der verstorbenen Person
ihre Kinder
ihr Ehemann oder Lebenspartner beziehungsweise ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin
jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann
die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Gebühren
Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscherleistungen).
Zuständigkeit
das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der im Ausland gestorbenen Person
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsstellenden Person
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
15.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg