Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Umweltzonen - Ausnahmegenehmigung beantragen

Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben.

Für Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten mit Zeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen müssen Sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Diese Fahrten sind automatisch von den Verkehrsbeschränkungen ausgenommen.

Achtung: Für die "Diesel-Verkehrsverbote" in Stuttgart gelten Sonderregelungen.
Informationen dazu können Sie der Homepage der Landeshauptstadt Stuttgart entnehmen.

Voraussetzungen

  • Ihr Fahrzeug ist vor dem 1. Januar 2010 mit gelber Plakette auf Sie zugelassen, im Gemeindegebiet Remseck am Neckar und dem Stadtteil Kornwestheim Pattonville als Teile der regionalen Umweltzone Ludwigsburg und Umgebung vor dem 1. April 2017,

  • eine technische Nachrüstung ist nicht möglich,

  • Sie haben keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung und

  • eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar.

  • Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
    Das sind zum Beispiel:

    • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung
      • des Lebensmitteleinzelhandels,
      • von Apotheken,
      • von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
      • von Wochen- und Sondermärkten
    • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, vor allem
      • zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
      • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und
      • für soziale und pflegerische Hilfsdienste
    • Fahrten mit Spezialfahrzeugen (zum Beispiel Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellerinnen oder Schaustellern)
    • Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken (beschränkt auf Wohnmobilbesitzerinnen und Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone)

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung

    • des Lebensmitteleinzelhandels,
    • von Apotheken,
    • von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
    • von Wochen- und Sondermärkten

  • des Lebensmitteleinzelhandels,

  • von Apotheken,

  • von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie

  • von Wochen- und Sondermärkten

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, vor allem

    • zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
    • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und
    • für soziale und pflegerische Hilfsdienste

  • zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,

  • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und

  • für soziale und pflegerische Hilfsdienste

  • Fahrten mit Spezialfahrzeugen (zum Beispiel Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellerinnen oder Schaustellern)

  • Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken (beschränkt auf Wohnmobilbesitzerinnen und Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone)

  • Fahrten in wichtigen Einzelfällen
    Dazu gehören zum Beispiel:

    • notwendige Arztbesuche (zum Beispiel von Dialysepatienten)
    • Fahrten von Schichtdienstleistenden, dienicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können
    • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen
    • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen
    • Fahrten für Menschen mit schwerer Behinderung, die eine Gehbehinderung haben und dies nachweisen können

  • notwendige Arztbesuche (zum Beispiel von Dialysepatienten)

  • Fahrten von Schichtdienstleistenden, dienicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können

  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen

  • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen

  • Fahrten für Menschen mit schwerer Behinderung, die eine Gehbehinderung haben und dies nachweisen können

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung

    • des Lebensmitteleinzelhandels,
    • von Apotheken,
    • von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
    • von Wochen- und Sondermärkten

  • des Lebensmitteleinzelhandels,

  • von Apotheken,

  • von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie

  • von Wochen- und Sondermärkten

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, vor allem

    • zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
    • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und
    • für soziale und pflegerische Hilfsdienste

  • zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,

  • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und

  • für soziale und pflegerische Hilfsdienste

  • Fahrten mit Spezialfahrzeugen (zum Beispiel Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellerinnen oder Schaustellern)

  • Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken (beschränkt auf Wohnmobilbesitzerinnen und Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone)

  • des Lebensmitteleinzelhandels,

  • von Apotheken,

  • von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie

  • von Wochen- und Sondermärkten

  • zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,

  • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und

  • für soziale und pflegerische Hilfsdienste

  • notwendige Arztbesuche (zum Beispiel von Dialysepatienten)

  • Fahrten von Schichtdienstleistenden, dienicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können

  • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen

  • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen

  • Fahrten für Menschen mit schwerer Behinderung, die eine Gehbehinderung haben und dies nachweisen können

Ablauf

  • einer technische Überwachungsorganisation beziehungsweise

  • einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur.

Fristen

Die Ausnahmegenehmigung muss auch zur erstmaligen Einfahrt in eine Umweltzone vorliegen.

Die Ausnahmegenehmigung gilt für höchstens ein Jahr. Erfüllen Sie die Voraussetzungen weiterhin, können Sie die Ausnahmegenehmigung eventuell verlängern lassen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) beziehungsweise Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)

  • Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
    Diese erhalten Sie beispielsweise bei einer Prüfingenieurin, einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung.

  • Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung, zum Beispiel bei Gewerbetreibenden: begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde

Gebühren

Je nach Stadt- oder Landkreis sind diese unterschiedlich.

Beachten Sie, dass auch Kosten für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit Ihres Fahrzeugs anfallen.

Zuständigkeit

die untere Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Ort, für den Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Achtung: Sie gelangen nur zu einer zuständigen Stelle, wenn für den eingegebenen Ort eine Umweltzone eingerichtet ist.

In Baden-Württemberg gibt es aktuell drei Umweltzonen, die mit einer grünen Plakette befahren werden können: in Stuttgart, in Pforzheim und in Ludwigsburg und Umgebung. In Stuttgart gelten zusätzlich weitergehende Verkehrsverbote für Diesel-Fahrzeuge bis Euro 4 / Euro IV in der Umweltzone und Diesel-Fahrzeuge bis Euro 5 / Euro V in einer kleinen Zone, welche den Talkessel, Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen umfasst.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Anwendungsbereich

  • § 2 Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen

  • Anhang 3 zu § 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Sonstiges

  • Fahrzeuge von Menschen mit schweren Behinderungen, bei denen das Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" in ihrem Schwerbehindertenausweis aufgeführt ist

  • Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“

  • Oldtimer mit "H-Kennzeichen"

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

30.06.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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