Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden, können sonstige ausländische Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Das Gleiche gilt für sonstige Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben und einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.
Sonstige Familienangehörige sind beispielsweise:
- Eltern volljähriger Kinder
- Tanten und Onkel
- Nichten und Neffen
- Cousinen und Cousins
- volljährige Kinder oder volljährige Geschwister
Voraussetzungen
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich: Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Europäischen Union
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis
- ICT-Karte oder
- Mobiler-ICT-Karte und
- ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Europäischen Union
Blaue Karte EU
Aufenthaltserlaubnis
ICT-Karte oder
Mobiler-ICT-Karte und
ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
Der Familiennachzug ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich.
Die politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland begründen keine außergewöhnliche Härte.
Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Europäischen Union
Blaue Karte EU
Aufenthaltserlaubnis
ICT-Karte oder
Mobiler-ICT-Karte und
ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Ablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
Sie können eine Verlängerung beantragen. Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
voraussichtlich circa fünf bis sechs Wochen
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich:
- Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Nachweis, dass ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt
Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
Nachweis über ausreichenden Wohnraum
Gebühren
erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Zuständigkeit
für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
§ 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Sonstiges
in Deutschland aufgewachsen oder
im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
frei einreisen,
benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
dürfen in Deutschland arbeiten.
einreisen und
sich in Deutschland aufhalten.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
19.11.2025 Justizministerium Baden-Württemberg