Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden, können sonstige ausländische Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

Das Gleiche gilt für sonstige Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben und einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.

Sonstige Familienangehörige sind beispielsweise:

  • Eltern volljähriger Kinder
  • Tanten und Onkel
  • Nichten und Neffen
  • Cousinen und Cousins
  • volljährige Kinder oder volljährige Geschwister

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.

  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie

    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.

  • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich

  • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie

  • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.

  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

  • bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.

  • bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich: Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine

    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Europäischen Union
    • Blaue Karte EU
    • Aufenthaltserlaubnis
    • ICT-Karte oder
    • Mobiler-ICT-Karte und
    • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.

  • Niederlassungserlaubnis

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Europäischen Union

  • Blaue Karte EU

  • Aufenthaltserlaubnis

  • ICT-Karte oder

  • Mobiler-ICT-Karte und

  • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.

  • Der Familiennachzug ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich.
    Die politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland begründen keine außergewöhnliche Härte.

  • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich

  • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie

  • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.

  • Niederlassungserlaubnis

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Europäischen Union

  • Blaue Karte EU

  • Aufenthaltserlaubnis

  • ICT-Karte oder

  • Mobiler-ICT-Karte und

  • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.

  • erzwungen haben oder

  • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Ablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Sie können eine Verlängerung beantragen. Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

voraussichtlich circa fünf bis sechs Wochen

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht

  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt

  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

  • bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen

  • bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich:

    • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum

  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds

  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum

  • Nachweis, dass ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt

  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds

  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum

Gebühren

  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00

  • Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00

  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung

  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung

  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Rechtsgrundlage

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  • § 27 Grundsatz des Familiennachzugs

  • § 28 Familiennachzug zu Deutschen

  • § 29 Familiennachzug zu Ausländern

  • § 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Sonstiges

  • in Deutschland aufgewachsen oder

  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

  • frei einreisen,

  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und

  • dürfen in Deutschland arbeiten.

  • einreisen und

  • sich in Deutschland aufhalten.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

19.11.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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