Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Ärztliche Untersuchung von jugendlichen Auszubildenden und Berufsanfängern - Bescheinigung vorlegen lassen

Arbeitgebende dürfen keine Jugendlichen, ob als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter, ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen. Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.

Voraussetzungen

  • einer geringfügigen Beschäftigung oder

  • einer nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigung oder

  • bei vollzeitschulpflichtigen Ferienjobbern.

Ablauf

Die Jugendlichen erhalten in der Arztpraxis einen Erhebungsbogen. Er wird von den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten ausgefüllt und von Eltern und Jugendlichen gemeinsam unterschrieben. Der Bogen wird während der ärztlichen Untersuchung zurückgegeben. Das ärztliche Personal zeichnet die Ergebnisse der Erstuntersuchung in einem Untersuchungsbogen auf. Die Praxis muss ihn zehn Jahre lang aufbewahren.

Die Ärztin oder der Arzt stellt für den Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung aus. Darin sind die Tätigkeiten zu nennen, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen aus ihrer oder seiner Sicht gefährdet ist.

Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung müssen Jugendliche eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.Sie sollten als Arbeitgebende neun Monate nach Beginn der Ausbildung an diese Untersuchungerinnern.

Fristen

Legt die jugendliche Person nach Ablauf eines Jahres die Bescheinigung nicht vor, müssen Sie als Ausbilder/Ausbilderin die jugendliche Person innerhalb eines Monats schriftlich dazu auffordern, diese Bescheinigung vorzulegen. Der oder die Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange die Bescheinigung nicht vorliegt.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

Die Kosten für die Untersuchung übernimmt das Land Baden-Württemberg.

Zuständigkeit

Hausarzt oder Hausärztin oder fachärztliches Personal für Kinder- und Jugendheilkunde.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

Das Bestellformular für die Unterlagen erhalten Ärztinnen und Ärzte im Internet.

Die Arztpraxen rechnen die Kosten für die Untersuchungen mit dem Regierungspräsidium Tübingen ab.

Ausbildungsbetriebe müssen die ärztlichen Bescheinigungen auch der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Einsicht vorlegen, z.B. der IHK oder der Handwerkskammer.

Weitere Informationen gibt es auf den Seiten der Gewerbeaufsicht.

Freigabevermerk

06.02.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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