Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen
Sie können sich als Dolmetscher oder Dolmetscherin mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin öffentlich bestellen und beeidigen lassen.
Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher.
Hinweis: Sind Sie bereits in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich bis zum 31. Dezember 2027 vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Ab dem 1. Januar 2028 können sich nur noch Gerichtsdolmetscher und Gerichtsdolmetscherinnen auf den allgemein geleisteten Eid berufen, die nach dem 1. Januar 2023 in Deutschland nach den Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes beeidigt worden sind.
Sind Sie Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Wenn Sie sich dauerhaft in Baden-Württemberg niederlassen wollen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.
Als Dolmetscher oder Dolmetscherin beziehungsweise Übersetzer oder Übersetzerin aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)".
Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland oder in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz können Sie sich auch in Baden-Württemberg beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen".
Voraussetzungen
Volljährigkeit
Geeignetheit
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Zuverlässigkeit
Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache
entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Üebrsetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben
oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde.
Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen aus Staaten, die nicht der EU-/EWR oder der Schweiz angehören: zusätzlich Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
Ablauf
einen Lebenslauf
ein Führungszeugnis
nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, bearbeitet die zuständige Stelle Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
ein Lebenslauf
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist
eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind
wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz haben: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen. - Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind
- Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen.Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind
Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder über eine ausländische Prüfung, die als gleichwertig anerkannt wurde
Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache, wenn dieser nicht schon mit der staatlichen Prüfung erbracht wird
Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet
Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.
Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen.Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind
Gebühren
allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin: 75,00 EUR
Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: 75,00 EUR
allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin und Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin in einem zusammengefassten Verfahren: 100,00 EUR
Verlängerung der Beeidigung: 25,00 EUR
Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin/Dolmetscher oder Übersetzerin/Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: 100,00 bis 630,00 EUR (in der Regel 200,00 EUR)
Zuständigkeit
Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung haben.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erheben.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn Sie den Widerspruch beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) einlegen.
Hilft der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) über den Widerspruch.
Sonstiges
Keine.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
20.01.2026 Justizministerium Baden-Württemberg