Sachverständige nach BauSVO - Anerkennung beantragen
Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.
Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:
- Rauchabzugsanlagen
- Lüftungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung an SachverstaendigeBauSVO@mlw.bwl.de stellen. Das Antragsformular finden Sie auf bauthelände.de.
Voraussetzungen
sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" nach dem Ingenieurgesetz zu führen,
waren als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten, praktisch tätig. Davon müssen Sie mindestens zwei Jahre lang bei Prüfungen mitgewirkt haben.
besitzen die für die Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige in der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Sachkenntnisse und können diese durch ein Fachgutachten nachweisen und
sind aufgrund Ihrer Persönlichkeit den Aufgaben eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen gewachsen und erfüllen diese unparteiisch und gewissenhaft.
hinsichtlich Ihres Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
vergleichbare Anforderungen wie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen mussten und
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Ablauf
DenAntrag auf Anerkennungals Bausachverständiger oder Bausachverständige senden Sie mit allen erforderlichen Unterlagen anSachverstaendigeBauSVO@mlw.bwl.de.
Das Antragsformular finden Sie auf bauthelände.de.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Bei positiver Entscheidung nimmt die zuständige Stelle Sie in ihr Verzeichnis auf.
Als Bausachverständiger oder Bausachverständige aus einem anderen EU- oder EWR-Staat müssen Sie, wenn Sie im Herkunftsstaat eine gleichwertige Berechtigung haben, Ihre Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal ausüben. Andernfalls müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen.
Auf Antrag bestätigt die zuständige Stelle, dass die Anzeige erfolgt ist.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Antragsformular
Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
Kopien des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
Für Angehörige aus EU- oder EWR-Staaten zusätzlich:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Heimatland (zum Zeitpunkt der Vorlage darf die Tätigkeit nicht untersagt sein) und
- Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Heimatland (zum Zeitpunkt der Vorlage darf die Tätigkeit nicht untersagt sein) und
Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis
bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung als Sachverständige zur Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Heimatland (zum Zeitpunkt der Vorlage darf die Tätigkeit nicht untersagt sein) und
Nachweise über die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
Gebühren
Zuständigkeit
das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (SachverstaendigeBauSVO@mlw.bwl.de)
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verzichten,
70 Jahre alt sind,
öffentliche Ämter nicht mehr bekleiden können (zum Beispiel aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr)
durch gerichtliche Anordnung beschränkt werden, über Ihr Vermögen zu verfügen.
Freigabevermerk
29.04.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg