Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer beantragen

Sie möchten in Deutschland als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?

  • in einem Staat der Europäischen Union (EU),
  • in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
  • in der Schweiz

In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates nach dem dort geltenden Recht arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.

Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sind. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird widerrufen, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsland die Berechtigung, als Rechtsanwalt zu arbeiten, dauerhaft entzogen wird oder Sie aus sonstigen Gründen den Status der europäischen Rechtsanwältin oder des europäischen Rechtsanwalts verlieren.

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz

  • Berufszugehörigkeit im Herkunftsstaat
    Das bedeutet, Sie müssen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen sein.

  • Berufshaftpflichtversicherung

Ablauf

Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen. Dem Antrag ist gemäß § 3 Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung der im Herkunftsland zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen.

Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

4 bis 6 Wochen

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Lebenslauf mit Foto

  • amtlich beglaubigter Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz (amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses)

  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über Ihre Berufszugehörigkeit (nicht älter als drei Monate)

  • Bescheinigung, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände gegen Sie vorliegen, die Ihre Eignung für den Beruf des Anwalts in Frage stellen.

  • Führungszeugnis des Heimatlandes

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (entweder über eine im Inland geschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat

  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel:

    • Nachweis über akademische Grade (Abschrift)
    • Unterlagen zur Kanzleitätigkeit
    • Kanzleibestätigung
    • Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf

  • Nachweis über akademische Grade (Abschrift)

  • Unterlagen zur Kanzleitätigkeit

  • Kanzleibestätigung

  • Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf

  • Nachweis über akademische Grade (Abschrift)

  • Unterlagen zur Kanzleitätigkeit

  • Kanzleibestätigung

  • Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf

Gebühren

  • im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart: 150,00 EUR

  • im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Tübingen: 205,00 EUR

  • im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: 300,00 EUR

  • im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg: 210,00 EUR

Zuständigkeit

die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten

Rechtsgrundlage

  • § 3 Antrag

  • § 4 Verfahren

  • § 5 Berufsbezeichnung

  • § 11 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Rechtsanwaltskammer als ausstellender Stelle eingelegt werden, § 4 EuRAG i.V.m. § 32 BRAO i.V.m. § 112a, 112c BRAO. Nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Schriftsform durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

Sonstiges

Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft

Zur deutschen Rechtsanwaltschaft können Sie zugelassen werden, wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts tätig waren.

Die genauen Voraussetzungen finden Sie in § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).

Freigabevermerk

25.11.2024 Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

Zur Leistungen Übersicht