Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen
Wenn Sie bereits Tätigkeiten mit Krankheitserregern angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie
- wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Voraussetzungen
für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Ablauf
Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Fristen
unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)
Gebühren
je nach Aufwand zwischen 50,00 EUR und 2.000,00 EUR.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Tübingen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
29.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg