Lebenspartnerschaft - Aufhebung beantragen
Das Aufhebungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt. Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie
- der Aufhebung zustimmt und
- selbst keine Anträge stellen will, zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich.
Voraussetzungen
Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.
Ablauf
Ihr Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
Die Aufhebung erfolgt durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts.
Fristen
Bitte beachten Sie vom Gericht gesetzte Fristen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
abhängig vom Einzelfall
Gebühren
Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.
Zuständigkeit
Über die in Ihrem individuellen Fall zuständige Stelle und weitere Einzelheiten informiert Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Sonstiges
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.03.2026 freigegeben.