Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen

Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.

Hinweis: Eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

  • nach Deutschland einführen,
  • sie ausführen,
  • aufbewahren,
  • abgeben oder
  • mit ihnen arbeiten wollen.

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Voraussetzungen

  • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und

  • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

Ablauf

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie der Entsorgungsmaßnahmen

  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen

  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

  • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen dürfen oder

  • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Fristen

mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit

Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie

  • Unterlagen zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)

  • Unterlagen zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)

Gebühren

Von 50,00 EUR bis 2.000 EUR je nach Aufwand

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Tübingen

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

  • jede wesentliche Veränderung (zum Beispiel Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen)

  • Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

09.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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