Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen
Sie haben eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern und wollen diese Tätigkeit nun erstmalig aufnehmen? Sie müssen die Tätigkeit der zuständigen Stelle anzeigen.
Hinweis: Eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger
- nach Deutschland einführen,
- sie ausführen,
- aufbewahren,
- abgeben oder
- mit ihnen arbeiten wollen.
Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Voraussetzungen
für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Ablauf
Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie der Entsorgungsmaßnahmen
Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern aufnehmen dürfen oder
ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Fristen
mindestens 30 Tage vor dem geplanten Beginn der Tätigkeit
Hinweis: Stimmt die Behörde zu, können Sie mit der Tätigkeit bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
Unterlagen zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
Unterlagen zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)
Gebühren
Von 50,00 EUR bis 2.000 EUR je nach Aufwand
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Tübingen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
jede wesentliche Veränderung (zum Beispiel Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen)
Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
09.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg