Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft - Anerkennung beantragen

Prüflaboratorien und Messstellen, die Untersuchungen von Abfall- und Bodenproben auf der Grundlage einzelner Rechtsverordnungen durchführen möchten, benötigen in diesen Bereichen die Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft.

Die Anerkennung ist für Untersuchungen nach folgenden Rechtsverordnungen möglich:

  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • Altholzverordnung (AltholzV)

Sie können die Anerkennung für einzelne oder für alle Bereiche erhalten.

Voraussetzungen

  • Die Leitung der Untersuchungsstelle muss

    • fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
      Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (zum Beispiel Physik, Biologie, Geologie).
    • eine ausreichend qualifizierte Vertretung haben.
      Die Laborleitung oder deren Vertretung muss ganztägig wahrgenommen werden.

  • fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
    Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (zum Beispiel Physik, Biologie, Geologie).

  • eine ausreichend qualifizierte Vertretung haben.
    Die Laborleitung oder deren Vertretung muss ganztägig wahrgenommen werden.

  • Das weitere Personal muss ausreichend qualifiziert sein (zum Beispiel Chemieingenieure und Chemieingenieurinnen, Chemielaboranten und Chemielaborantinnen oder vergleichbare Ausbildungen).
    Die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen richtet sich nach dem Aufgabengebiet. Es sollten jedoch mindestens drei Beschäftigte hauptberuflich beschäftigt sein.

  • fachlich qualifiziert sein und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der chemischen Analytik aufweisen.
    Als fachliche Eignung zählt ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie, Lebensmittelchemie oder vergleichbarer Fachrichtungen (zum Beispiel Physik, Biologie, Geologie).

  • eine ausreichend qualifizierte Vertretung haben.
    Die Laborleitung oder deren Vertretung muss ganztägig wahrgenommen werden.

  • Die Untersuchungsstelle muss ein Qualitätsmanagement-Handbuch nach DIN EN ISO/IEC 17025 führen. Sie muss einen Kompetenznachweis erbringen und ihre Unabhängigkeit erklären.

  • Das Personal muss seine Aufgaben und Pflichten, besonders im Hinblick auf die Qualitätssicherung, kennen.

  • Eine oder mehrere Personen müssen für die Durchführung und Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich sein.

  • Die Untersuchungsstelle muss schriftliche Unterlagen über die Organisation und die Zuständigkeiten führen und ständig aktuell halten. Das Personal muss jederzeit über die Unterlagen verfügen können.

  • Die Untersuchungsstelle führt in der Regel die Probenahme durch. In Ausnahmefällen können andere Untersuchungsstellen oder externe Probenehmer beauftragt werden.

  • Die Untersuchungsstelle muss über eine allgemeine Laborausstattung verfügen.

  • Die gerätetechnische Ausstattung muss eine einwandfreie Durchführung der Untersuchungen sowie die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleisten.

  • Die Geräte benötigen eine regelmäßige Wartung und Kalibrierung. Aufzeichnungen über die Wartung und Kalibrierung muss die Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahren.

  • Die anfallenden Abfälle und Abwässer muss die Untersuchungsstelle ordnungsgemäß entsorgen sowie die Abluft reinigen.

Ablauf

Der Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle in der Abfallwirtschaft ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. Die Anerkennung ist widerruflich. Die Untersuchungsaufgabe, für die eine Zulassung erfolgen soll, ist im Antrag zu benennen.
Das Antragsformular sowie weitere für die Antragstellung erforderliche Unterlagen (Verpflichtungserklärung, Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder hier heruntergeladen werden.

Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und bestätigt anschließend den Antragseingang schriftlich oder per E-Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die zuständige Stelle die Nachreichung binnen angemessener Frist. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die zuständige Stelle die Anerkennung durch Bescheid.

Fristen

Die Anerkennung endet spätestens nach 5 Jahren. Anerkennungen können auf Antrag verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Erstantrag, Änderungsantrag und Verlängerungsantrag) hat die LUBW eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Umfang der Anerkennung abhängig, beträgt ab vollständigem Eingang des Antrags jedoch maximal 3 Monate.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde sowie der letzte Begutachtungsbericht)

  • Antragsformular

  • Verpflichtungserklärung (Vordruck der zuständigen Stelle im Internet)

  • Einverständnis in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogender Daten (erfolgt mit dem Antragsformular)

  • Lebensläufe und Führungszeugnisse von Laborleitung und stellvertretender Laborleitung

  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

  • Verfahrensliste

  • aktuelles Organigramm

Gebühren

Für die Anerkennung, die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags, die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben. Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natürschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

Zuständigkeit

Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Referat 61
Großoberfeld 3
Anerkennungsstelle für Untersuchungsstellen
76135 Karlsruhe

Hinweis: Die LUBW ist zuständig für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, oder Untersuchungsstellen, die vorwiegend in Baden-Württemberg tätig werden wollen.

Für Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in anderen Bundesländern wenden sich an die dort zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft

  • § 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid zur Anerkennung kann Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid zur Anerkennung.

Sonstiges

Laboratorien, die eine Anerkennung erhalten haben, müssen regelmäßig an Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) teilnehmen.
Die teilnahmepflichtigen Ringversuche gibt die LUBW jeweils zu Beginn des Jahres bekannt.

Die Anerkennung gilt in der Regel fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann sie aber jederzeit widerrufen.
Für Laboratorien, die ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung nachweisen, gilt die Anerkennung bis zum Ablauf der Akkreditierung.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

18.12.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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